Mo. 16.10.2023
Heizkostenzuschuss für den Winter 2023/24 jetzt beantragen
Personen und Haushalte mit geringem Einkommen werden vom Land Vorarlberg auch in der kommenden Wintersaison mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt.
Jene Personen, die nicht oder nur erschwert in der Lage sind, die Mittel für die Beheizung für sich und ihre Familie aufzubringen, haben die Möglichkeit, bis 16. Februar 2024 einen Heizkostenzuschuss zu beantragen.
Antragstellung im Rathaus oder online
Die Antragstellung kann persönlich bei der Abteilung „Bürgerservice & Soziales” im Rathaus oder online erfolgen. Das Online-Formular finden sie hier.
Bei Antragstellung im Rathaus bitten wir, entsprechende Nachweise (Pensionen, Gehaltszettel, Wohnbeihilfen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, Lehrlingsentschädigungen, Unterhaltszahlungen etc.) mitzubringen, bei Antragstellung online ist ein Einkommensnachweis raufzuladen.
Wie hoch ist der Heizkostenzuschuss?
Die finanzielle Hilfe beträgt einmalig 500 Euro und kann gewährt werden, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:
— Ein-Personen-Haushalt: EUR 1.900,- (netto)
— Zwei-Personen-Haushalt: EUR 2.800,- (netto)
— Drei-Personen-Haushalt: EUR 3.250,- (netto)
— Vier-Personen-Haushalt: EUR 3.650,- (netto)
— Fünf-Personen-Haushalt: EUR 4.100,- (netto)
— Sechs-Personen-Haushalt: EUR 4.500,- (netto)
— Sieben-Personen-Haushalt: EUR 4.950,- (netto)
— jede weitere Person im Haushalt: EUR 430,- (netto)
Zur Abfederung einer „harten“ Einkommensgrenze und im Sinne einer „gerechten“ Mittelzuwendung an Privathaushalte ist die Anwendung einer „Ausschleifregelung“ vorgesehen: Haushalte, die bis maximal 400 Euro über der Einkommensgrenze liegen, erhalten einen reduzierten Zuschuss.
Sie haben im Frühjahr 2023 den Heizkostenzuschuss Plus erhalten?
Der Einfachheit halber müssen jene Haushalte, die im Frühjahr 2023 den Heizkostenzuschuss PLUS erhalten haben, keinen weiteren Antrag für den Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses 2023/2024 stellen. Für diese Haushalte erfolgt eine automatisierte Überweisung des Förderbetrages. Geben Sie uns hierzu bitte Ihre Bankdaten per Mail an soziales@hard.at bekannt.
Haushalte/Personen mit einem laufenden Bezug einer Sozialhilfeleistung erhalten den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 in voller Höhe automatisiert.
Was ist als Einkommen zu werten?
Zum Einkommen zählen Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen, aber auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt.
Nicht als Einkommen gelten hingegen Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, sowie Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.
Empfänger der Mindestsicherung: Antrag direkt bei der BH Bregenz
Bitte beachten Sie: Empfängerinnen und Empfänger der Mindestsicherung können den Heizkostenzuschuss ausschließlich bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz beantragen. |
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Jene Personen, die nicht oder nur erschwert in der Lage sind, die Mittel für die Beheizung für sich und ihre Familie aufzubringen, haben die Möglichkeit, bis 16. Februar 2024 einen Heizkostenzuschuss zu beantragen.
Antragstellung im Rathaus oder online
Die Antragstellung kann persönlich bei der Abteilung „Bürgerservice & Soziales” im Rathaus oder online erfolgen. Das Online-Formular finden sie hier.
Bei Antragstellung im Rathaus bitten wir, entsprechende Nachweise (Pensionen, Gehaltszettel, Wohnbeihilfen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, Lehrlingsentschädigungen, Unterhaltszahlungen etc.) mitzubringen, bei Antragstellung online ist ein Einkommensnachweis raufzuladen.
Wie hoch ist der Heizkostenzuschuss?
Die finanzielle Hilfe beträgt einmalig 500 Euro und kann gewährt werden, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:
— Ein-Personen-Haushalt: EUR 1.900,- (netto)
— Zwei-Personen-Haushalt: EUR 2.800,- (netto)
— Drei-Personen-Haushalt: EUR 3.250,- (netto)
— Vier-Personen-Haushalt: EUR 3.650,- (netto)
— Fünf-Personen-Haushalt: EUR 4.100,- (netto)
— Sechs-Personen-Haushalt: EUR 4.500,- (netto)
— Sieben-Personen-Haushalt: EUR 4.950,- (netto)
— jede weitere Person im Haushalt: EUR 430,- (netto)
Zur Abfederung einer „harten“ Einkommensgrenze und im Sinne einer „gerechten“ Mittelzuwendung an Privathaushalte ist die Anwendung einer „Ausschleifregelung“ vorgesehen: Haushalte, die bis maximal 400 Euro über der Einkommensgrenze liegen, erhalten einen reduzierten Zuschuss.
Sie haben im Frühjahr 2023 den Heizkostenzuschuss Plus erhalten?
Der Einfachheit halber müssen jene Haushalte, die im Frühjahr 2023 den Heizkostenzuschuss PLUS erhalten haben, keinen weiteren Antrag für den Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses 2023/2024 stellen. Für diese Haushalte erfolgt eine automatisierte Überweisung des Förderbetrages. Geben Sie uns hierzu bitte Ihre Bankdaten per Mail an soziales@hard.at bekannt.
Haushalte/Personen mit einem laufenden Bezug einer Sozialhilfeleistung erhalten den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 in voller Höhe automatisiert.
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Zum Einkommen zählen Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen, aber auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt.
Nicht als Einkommen gelten hingegen Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, sowie Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.
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