Bundespflegegeld
Seit dem 1. Jänner 2012 liegt die Zuständigkeit für das Pflegegeldwesen ausschließlich beim Bund. Bis dahin gewährtes Landespflegegeld wurde Kraft
Gesetz zu Bundespflegegeld und wird von Bundesstellen vollzogen.
Voraussetzungen:
u.a. Pflegebedürftigkeit in der Dauer von voraussichtlich mindestens sechs Monaten und österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung mit
dieser.
Begutachtung:
Die Begutachtung erfolgt in der Regel im Rahmen eines Hausbesuchs durch einen eigens dafür beauftragten Arzt oder durch eine Pflegefachkraft. Der
Hausbesuch wird rechtzeitig angekündigt bzw. vereinbart. Es ist möglich, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson bei zu ziehen. Dies kann z.B. die
betreuende Person oder die Hauskrankenpflege sein, wenn sie in die Betreuung und Pflege mit eingebunden ist.
Antragstellung und Auszahlung:
Für die Antragstellung und Auszahlung ist für den weit überwiegenden Teil der pflegebedürftigen Personen die Pensionsversicherungsanstalt die
zuständige Stelle. Für einige wenige Berufsgruppen sind andere Bundesstellen zuständig (siehe Bundespflegegeldgesetz).
Grundlage:
Gutachten, in dem ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 60 Stunden monatlich festgestellt wird.
Wie lange:
Solange die Pflegebedürftigkeit gegeben ist. Während eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes ruht das Pflegegeld.
Wie hoch:
Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem
monatlichen Pflegebedarf und ist seit 1. 1. 2015 wie folgt gestaffelt:
. Stufe I: mtl. EUR 154,20 (Pflegebedarf mehr als 65 Stunden)
. Stufe II: mtl. EUR 284,30 (Pflegebedarf mehr als 90 Stunden)
. Stufe III: mtl. EUR 442,90 (Pflegebedarf mehr als 120 Stunden, schwere Sehbehinderung, oder Rollstuhl)
. Stufe IV: mtl. EUR 664,30 (Pflegebedarf mehr als 160 Stunden, Blindheit, Rollstuhl oder mit Inkontinenz)
. Stufe V: mtl. EUR 902,30 (Pflegebedarf mehr als 180 Stunden, Dauerbereitschaft, oder Taubblindheit, Rollstuhl mit Ausfall der
Armfunktion, außergewöhnlicher Pflegeaufwand)
. Stufe VI: mtl. EUR 1.260,00 (Pflegebedarf mehr als 180 Stunden, oder Tag und Nacht Verfügbarkeit)
. Stufe VII: mtl. EUR 1.655,80 (Pflegebedarf mehr als 180 Stunden, keine zielgerichtete Bewegungen aller Extremitäten)
Hinweis:
Personen mit einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung (ab dem 15. Lebensjahr), insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erhalten einen
zusätzlichen Stundenwert im Ausmaß von monatlich 25 Stunden (Erschwerniszuschlag). Einen Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 50 bzw. 75 Stunden monatlich
erhalten auch schwerst behinderte Kinder und Jugendliche.
Auskünfte:
Pensionsversicherungsanstalten, Landesstelle Vorarlberg
www.pensionsversicherung.at
Anträge auf Bundespflegegeld erhalten Sie im Rathaus Sozialabteilung oder auch bei Ihrer Pensionsversicherungsanstalt.