Mo. 14.10.2024
Heizkostenzuschuss jetzt beantragen
Personen und Haushalte mit geringem Einkommen werden vom Land Vorarlberg auch in der kommenden Wintersaison mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt. Die Antragstellung ist von 14. Oktober 2024 bis 21. Februar 2025 möglich.
Jene Personen, die nicht oder nur erschwert in der Lage sind, die Mittel für die Beheizung für sich und ihre Familie aufzubringen, haben die Möglichkeit, bis 21. Februar 2025 einen Heizkostenzuschuss zu beantragen.
Antragstellung im Rathaus oder online
Die Antragstellung kann persönlich bei der Abteilung „Bürgerservice & Soziales” im Rathaus oder online erfolgen. Bei Antragstellung im Rathaus bitten wir, entsprechende Nachweise (Pensionen, Gehaltszettel, Wohnbeihilfen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, Lehrlingsentschädigungen, Unterhaltszahlungen etc.) mitzubringen, bei Antragstellung online ist ein Einkommensnachweis hochzuladen.
Wie hoch ist der Heizkostenzuschuss?
Die finanzielle Unterstützung beträgt einmalig maximal 330 Euro und kann gewährt werden, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:
- Ein-Personen-Haushalt: EUR 1.410,- (netto)
- Zwei-Personen-Haushalt: EUR 1.920,- (netto)
- Drei-Personen-Haushalt: EUR 2.360,- (netto)
- Vier-Personen-Haushalt: EUR 2.800,- (netto)
- Fünf-Personen-Haushalt: EUR 3.240,- (netto)
- Sechs-Personen-Haushalt: EUR 3.680,- (netto)
- Sieben-Personen-Haushalt: EUR 4.120,- (netto)
- jede weitere Person im Haushalt: EUR 440,- (netto)
Liegt das Haushaltseinkommen über den Einkommensgrenzen, kommt die Einschleifregelung zur Anwendung. Jener Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, wird von der maximalen Zuschusshöhe abgezogen. Bei Haushaltseinkommen, die mehr als 250 Euro über den Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung vorgesehen.
Was ist als Einkommen zu werten?
Zum Einkommen zählen Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen, aber auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt.
Nicht als Einkommen gelten hingegen Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, sowie Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder), Spesenersätze sowie Diäten und Kilometergelder.
Sozialhilfebeziehende: Bitte an BH Bregenz wenden
Bitte beachten Sie: Sozialhilfebeziehende erhalten den Heizkostenzuschuss von Amts wegen von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Dieser beträgt einmalig 180 Euro.
Heizkostenzuschuss — Online-Antrag
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Personen und Haushalte mit geringem Einkommen werden vom Land Vorarlberg auch in der kommenden Wintersaison mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt. Die Antragstellung ist von 14. Oktober 2024 bis 21. Februar 2025 möglich.
Jene Personen, die nicht oder nur erschwert in der Lage sind, die Mittel für die Beheizung für sich und ihre Familie aufzubringen, haben die Möglichkeit, bis 21. Februar 2025 einen Heizkostenzuschuss zu beantragen.
Antragstellung im Rathaus oder online
Die Antragstellung kann persönlich bei der Abteilung „Bürgerservice & Soziales” im Rathaus oder online erfolgen. Bei Antragstellung im Rathaus bitten wir, entsprechende Nachweise (Pensionen, Gehaltszettel, Wohnbeihilfen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, Lehrlingsentschädigungen, Unterhaltszahlungen etc.) mitzubringen, bei Antragstellung online ist ein Einkommensnachweis hochzuladen.
Wie hoch ist der Heizkostenzuschuss?
Die finanzielle Unterstützung beträgt einmalig maximal 330 Euro und kann gewährt werden, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:
- Ein-Personen-Haushalt: EUR 1.410,- (netto)
- Zwei-Personen-Haushalt: EUR 1.920,- (netto)
- Drei-Personen-Haushalt: EUR 2.360,- (netto)
- Vier-Personen-Haushalt: EUR 2.800,- (netto)
- Fünf-Personen-Haushalt: EUR 3.240,- (netto)
- Sechs-Personen-Haushalt: EUR 3.680,- (netto)
- Sieben-Personen-Haushalt: EUR 4.120,- (netto)
- jede weitere Person im Haushalt: EUR 440,- (netto)
Liegt das Haushaltseinkommen über den Einkommensgrenzen, kommt die Einschleifregelung zur Anwendung. Jener Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, wird von der maximalen Zuschusshöhe abgezogen. Bei Haushaltseinkommen, die mehr als 250 Euro über den Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung vorgesehen.
Was ist als Einkommen zu werten?
Zum Einkommen zählen Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen, aber auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt.
Nicht als Einkommen gelten hingegen Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, sowie Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder), Spesenersätze sowie Diäten und Kilometergelder.
Sozialhilfebeziehende: Bitte an BH Bregenz wenden
Bitte beachten Sie: Sozialhilfebeziehende erhalten den Heizkostenzuschuss von Amts wegen von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Dieser beträgt einmalig 180 Euro.