Personen und Haushalte mit geringem Einkommen werden vom Land Vorarlberg in der Wintersaison 2025/26 wieder mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt.
Jene Personen, die nicht oder nur erschwert in der Lage sind, die Mittel für die Beheizung für sich und ihre Familie aufzubringen, haben die Möglichkeit, bis 13. Februar 2026 einen Heizkostenzuschuss zu beantragen.
Antragstellung im Rathaus oder online Die Antragstellung kann persönlich bei der Abteilung „Bürgerservice & Soziales” im Rathaus oder online erfolgen. Bei Antragstellung im Rathaus bitten wir, entsprechende Nachweise (Pensionen, Gehaltszettel, Wohnbeihilfen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, Lehrlingsentschädigungen, Unterhaltszahlungen etc.) mitzubringen, bei Antragstellung online ist ein Einkommensnachweis hochzuladen.
Wie hoch ist der Heizkostenzuschuss? Die finanzielle Unterstützung beträgt einmalig bis zu 250 Euro und kann gewährt werden, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:
Liegt das Haushaltseinkommen über den Einkommensgrenzen, kommt die Einschleifregelung zur Anwendung. Jener Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, wird von der maximalen Zuschusshöhe abgezogen. Bei Haushaltseinkommen, die mehr als 200 Euro über den Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung vorgesehen.
Was ist als Einkommen zu werten? Zum Einkommen zählen Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen, aber auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt.
Nicht als Einkommen gelten hingegen Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, sowie Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder), Spesenersätze sowie Diäten und Kilometergelder.
Empfänger Offener Sozialhilfe: Antrag bei der BH Bregenz Bitte beachten Sie: Empfängerinnen und Empfänger der Offenen Sozialhilfe können einen reduzierten Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro ausschließlich direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz beantragen.