Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.
Bemessungsbasis ist der vom Finanzamt Österreich festgestellte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet.
Abgabenbemessung
Die Grundsteuer wurde mittels gesonderten Bescheides unter Zugrundelegung der jeweiligen Einheitswertbescheide des Finanzamtes Bregenz und unter Anwendung des von der Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatzes festgesetzt.
Fälligkeiten
Gem. § 29 Grundsteuergesetz, BGBl.Nr.149/1955 idgF., ist die Grundsteuer jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
Abweichend davon wird die Grundsteuer am 15.5. mit ihrem gesamten Jahresbetrag fällig, wenn dieser € 75,– nicht übersteigt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Grundsteuervorschreibung ist kein Bescheid. Die Einbringung eines Rechtsmittels ist daher nicht möglich. Eine allfällige Berufung wäre gegen den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid einzubringen gewesen.
Grundsteuerbefreiung
Voraussetzungen
Neu‑, Zu- und Umbauten sowie Erneuerung von Wohnraum sind dann von der Grundsteuer befreit, wenn diese nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Wohnnutzfläche 130m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150m², beträgt. Wurde keine Wohnbauförderung zuerkannt, werden nur jene Objekte von der Grundsteuer befreit, deren neugeschaffene bzw erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzfläche nicht übersteigt.
Gebäude oder Gebäudeteile, welche Wohnungen enthalten, die nicht ganzjährig der Deckung des Wohnbedarfs dienen, sind von der Befreiung ausgenommen.
Eine 100%-ige Befreiung von der Grundsteuerbefreiung ist nicht möglich, da der Bodenwert immer steuerpflichtig bleiben wird.
Antragstellung und Fristen
Die Steuerbefreiung ist vom Eigentümer des Grundstückes bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen.
Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Steuerbefreiung bei der Behörde eingelangt ist.
Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Meldung der Vollendung des Bauvorhabens, einschließlich der erforderlichen Befunde, zur Schlussüberprüfung nach dem Baugesetz bei der Baubehörde eingelangt ist. Wird das Gebäude oder ein Gebäudeteil früher benützt oder vermietet, so gilt das Bauvorhaben bereits mit Beginn der Benützung oder Vermietung als vollendet.
Die Steuerbefreiung endet nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.
Gesetzliche Grundlagen
Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr.: 38/1974
Online-Antrag auf Grundsteuerbefreiung
Kontakt
Marion Kitzke
Steuern & Abgaben
Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.
Bemessungsbasis ist der vom Finanzamt Österreich festgestellte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet.
Abgabenbemessung
Die Grundsteuer wurde mittels gesonderten Bescheides unter Zugrundelegung der jeweiligen Einheitswertbescheide des Finanzamtes Bregenz und unter Anwendung des von der Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatzes festgesetzt.
Fälligkeiten
Gem. § 29 Grundsteuergesetz, BGBl.Nr.149/1955 idgF., ist die Grundsteuer jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
Abweichend davon wird die Grundsteuer am 15.5. mit ihrem gesamten Jahresbetrag fällig, wenn dieser € 75,– nicht übersteigt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Grundsteuervorschreibung ist kein Bescheid. Die Einbringung eines Rechtsmittels ist daher nicht möglich. Eine allfällige Berufung wäre gegen den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid einzubringen gewesen.
Grundsteuerbefreiung
Voraussetzungen
Neu‑, Zu- und Umbauten sowie Erneuerung von Wohnraum sind dann von der Grundsteuer befreit, wenn diese nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Wohnnutzfläche 130m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150m², beträgt. Wurde keine Wohnbauförderung zuerkannt, werden nur jene Objekte von der Grundsteuer befreit, deren neugeschaffene bzw erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzfläche nicht übersteigt.
Gebäude oder Gebäudeteile, welche Wohnungen enthalten, die nicht ganzjährig der Deckung des Wohnbedarfs dienen, sind von der Befreiung ausgenommen.
Eine 100%-ige Befreiung von der Grundsteuerbefreiung ist nicht möglich, da der Bodenwert immer steuerpflichtig bleiben wird.
Antragstellung und Fristen
Die Steuerbefreiung ist vom Eigentümer des Grundstückes bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen.
Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Steuerbefreiung bei der Behörde eingelangt ist.
Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Meldung der Vollendung des Bauvorhabens, einschließlich der erforderlichen Befunde, zur Schlussüberprüfung nach dem Baugesetz bei der Baubehörde eingelangt ist. Wird das Gebäude oder ein Gebäudeteil früher benützt oder vermietet, so gilt das Bauvorhaben bereits mit Beginn der Benützung oder Vermietung als vollendet.
Die Steuerbefreiung endet nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.
Gesetzliche Grundlagen
Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr.: 38/1974