Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich geregelt.
Einreichung der Erklärung
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Steuererklärung bis Ende März des Folgejahres abzugeben. Die Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich.
Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung dieser Betriebsstätte abzugeben (Formular KommSt 2); diese Frist ist somit nicht bedeutsam, wenn das Unternehmen in der Gemeinde weiterhin noch eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält.
Was unterliegt der Kommunalsteuer?
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Info
Bitte beachten Sie:
- Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden (zB Handelsketten, Filialbetriebe), sind die Löhne der Dienstnehmer jenen Betriebsstätten zuzurechnen, in denen die Dienstnehmer beschäftigt werden.
- Erstreckt sich die Betriebsstätte über eine oder mehrere Gemeindegrenzen (mehrgemeindliche Betriebsstätte), ist der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Zerlegungsanteil der Bemessungsgrundlage anzusetzen.
- Bei Wanderunternehmen ist der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Zerlegungsanteil anzusetzen.
Dienstnehmer
Dienstnehmer iSd KommStG sind
- Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis stehen
- Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
- Freie Dienstnehmer
- Personen, die vom Ausland aus zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitskräfteüberlassung)
- Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden
Betriebsstätte
Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar (zB Arbeiterwohnstätten, Betriebserholungsheime, Sport‑, Fitness‑, Freizeitanlagen) oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, begründen eine Betriebsstätte (§ 29 Abs. 2 lit. c BAO). Ob die Bauausführung sechs Monate übersteigen wird, ist anhand von entsprechenden Unterlagen festzustellen (Ausschreibung, Anbotstellung, Zuschlagserteilung, Auftragsvergabe udgl).
Weitere Hinweise siehe Information des BMF zur Kommunalsteuer.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die Bruttoarbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer in einer Gemeinde gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Zur Bemessungsgrundlage des Unternehmens zählen
- Arbeitslöhne des eigenen Personals. Zu den Arbeitslöhnen gehören grundsätzlich alle steuerpflichtigen und steuerfreien Bruttobezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, die vom Dienstgeber für aktive Dienstleistungen gewährt werden (lohnsteuerliches Dienstverhältnis, nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer). Nicht dazu gehören die nichtlohnsteuerbaren Leistungen gemäß § 26 EStG 1988.
- Gehälter und sonstige Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer. Dazu gehören auch pauschale Kostenersätze (zB Kilometergeld, Tagesgeld, Nächtigungsgeld).
- Gehälter und sonstige Vergütungen an freie Dienstnehmer.Dazu gehören auch pauschale Kostenersätze (zB Kilometergeld,Tagesgeld, Nächtigungsgeld).
- 70% des Gestellungsentgeltes für vom Ausland aus gestelltesPersonal.
- Ersatz der Aktivbezüge für dienstzugeteiltes Personal von Körperschaften öffentlichen Rechts.
Die Bemessungsgrundlage dürfen beispielsweise nicht vermindern
- Ausgabenpauschbeträge des EStG 1988, zB allgemeines Werbungskostenpauschale, Pendlerpauschale, Landarbeiterfreibetrag.
- Sozialversicherungsbeträge, die vom Arbeitgeber für den Dienstnehmer einbehalten werden (vgl. LStR 2002 Rz 247a).
- Auf einem Freibetragsbescheid eingetragene Freibeträge (§ 63 EStG 1988), wie zB Ausgaben (Werbungskosten) des Arbeitnehmers, die dieser aus dem Arbeitslohn bestreitet.
Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen
- Ruhe- und Versorgungsbezüge (Pensionsabfindungen bei aufrechtem Dienstverhältnis sind aber steuerpflichtig).
- Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 (Urlaubsentschädigungen sind aber steuerpflichtig).
- Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 EStG 1988:
- Z 10 Auslandsmontage (vgl. LStR 2002 Rz 55 ff)
- Z 11 Entwicklungshilfe (vgl. LStR 2002 Rz 71)
- Z 13 Benützung von Unternehmenseinrichtungen und Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung (vgl. LStR 2002 Rz 77 ff)
- Z 14 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (vgl. LStR 2002 Rz 78)
- Z 15 Zukunftsvorsorge, Kapitalanteile (vgl. LStR 2002 Rz 81 ff)
- Z 16 Freiwillige soziale Zuwendungen (vgl. LStR 2002 Rz 91 f)
- Z 16a Ortsübliche Trinkgelder an Arbeitnehmer (vgl. LStR 2002 Rz 92a ff)
- Z 16b Vom Arbeitgeber gezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für bestimmte Tätigkeiten (vgl. LStR 2002 Rz 92j und Rz 735 ff)
- Z 16c Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler (vgl. LStR 2002 Rz 92k)
- Z 17 Mahlzeiten am Arbeitsplatz (vgl. LStR 2002 Rz 93 ff)
- Z 18 Getränke im Betrieb (vgl. LStR 2002 Rz 100)
- Z 19 Haustrunk im Brauereigewerbe (vgl. LStR 2002 Rz 101)
- Z 21 Beförderung der Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen (vgl. LStR 2002 Rz 103 f)
- Kurzarbeitsunterstützungen gemäß § 32 Abs. 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz.
- Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz beschäftigt werden.
Freigrenze
Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht die Freigrenze von 1.460 Euro, dann wird von ihr höchstens 1.095 Euro abgezogen.
Befreiung von der Abgabe
Von der Abgabe befreit sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (zB Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten), soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder‑, Jugend‑, Familien‑, Kranken‑, Behinderten‑, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 Bundesabgabenordnung).
Kontakt
Martin Hämmerle
Steuern & Abgaben
Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich geregelt.
Einreichung der Erklärung
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Steuererklärung bis Ende März des Folgejahres abzugeben. Die Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich.
Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung dieser Betriebsstätte abzugeben (Formular KommSt 2); diese Frist ist somit nicht bedeutsam, wenn das Unternehmen in der Gemeinde weiterhin noch eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält.
Was unterliegt der Kommunalsteuer?
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Info
Bitte beachten Sie:
- Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden (zB Handelsketten, Filialbetriebe), sind die Löhne der Dienstnehmer jenen Betriebsstätten zuzurechnen, in denen die Dienstnehmer beschäftigt werden.
- Erstreckt sich die Betriebsstätte über eine oder mehrere Gemeindegrenzen (mehrgemeindliche Betriebsstätte), ist der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Zerlegungsanteil der Bemessungsgrundlage anzusetzen.
- Bei Wanderunternehmen ist der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Zerlegungsanteil anzusetzen.
Dienstnehmer
Dienstnehmer iSd KommStG sind
- Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis stehen
- Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
- Freie Dienstnehmer
- Personen, die vom Ausland aus zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitskräfteüberlassung)
- Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden
Betriebsstätte
Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar (zB Arbeiterwohnstätten, Betriebserholungsheime, Sport‑, Fitness‑, Freizeitanlagen) oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, begründen eine Betriebsstätte (§ 29 Abs. 2 lit. c BAO). Ob die Bauausführung sechs Monate übersteigen wird, ist anhand von entsprechenden Unterlagen festzustellen (Ausschreibung, Anbotstellung, Zuschlagserteilung, Auftragsvergabe udgl).
Weitere Hinweise siehe Information des BMF zur Kommunalsteuer.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die Bruttoarbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer in einer Gemeinde gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Zur Bemessungsgrundlage des Unternehmens zählen
- Arbeitslöhne des eigenen Personals. Zu den Arbeitslöhnen gehören grundsätzlich alle steuerpflichtigen und steuerfreien Bruttobezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, die vom Dienstgeber für aktive Dienstleistungen gewährt werden (lohnsteuerliches Dienstverhältnis, nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer). Nicht dazu gehören die nichtlohnsteuerbaren Leistungen gemäß § 26 EStG 1988.
- Gehälter und sonstige Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer. Dazu gehören auch pauschale Kostenersätze (zB Kilometergeld, Tagesgeld, Nächtigungsgeld).
- Gehälter und sonstige Vergütungen an freie Dienstnehmer.Dazu gehören auch pauschale Kostenersätze (zB Kilometergeld,Tagesgeld, Nächtigungsgeld).
- 70% des Gestellungsentgeltes für vom Ausland aus gestelltesPersonal.
- Ersatz der Aktivbezüge für dienstzugeteiltes Personal von Körperschaften öffentlichen Rechts.
Die Bemessungsgrundlage dürfen beispielsweise nicht vermindern
- Ausgabenpauschbeträge des EStG 1988, zB allgemeines Werbungskostenpauschale, Pendlerpauschale, Landarbeiterfreibetrag.
- Sozialversicherungsbeträge, die vom Arbeitgeber für den Dienstnehmer einbehalten werden (vgl. LStR 2002 Rz 247a).
- Auf einem Freibetragsbescheid eingetragene Freibeträge (§ 63 EStG 1988), wie zB Ausgaben (Werbungskosten) des Arbeitnehmers, die dieser aus dem Arbeitslohn bestreitet.
Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen
- Ruhe- und Versorgungsbezüge (Pensionsabfindungen bei aufrechtem Dienstverhältnis sind aber steuerpflichtig).
- Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 (Urlaubsentschädigungen sind aber steuerpflichtig).
- Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 EStG 1988:
- Z 10 Auslandsmontage (vgl. LStR 2002 Rz 55 ff)
- Z 11 Entwicklungshilfe (vgl. LStR 2002 Rz 71)
- Z 13 Benützung von Unternehmenseinrichtungen und Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung (vgl. LStR 2002 Rz 77 ff)
- Z 14 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (vgl. LStR 2002 Rz 78)
- Z 15 Zukunftsvorsorge, Kapitalanteile (vgl. LStR 2002 Rz 81 ff)
- Z 16 Freiwillige soziale Zuwendungen (vgl. LStR 2002 Rz 91 f)
- Z 16a Ortsübliche Trinkgelder an Arbeitnehmer (vgl. LStR 2002 Rz 92a ff)
- Z 16b Vom Arbeitgeber gezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für bestimmte Tätigkeiten (vgl. LStR 2002 Rz 92j und Rz 735 ff)
- Z 16c Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler (vgl. LStR 2002 Rz 92k)
- Z 17 Mahlzeiten am Arbeitsplatz (vgl. LStR 2002 Rz 93 ff)
- Z 18 Getränke im Betrieb (vgl. LStR 2002 Rz 100)
- Z 19 Haustrunk im Brauereigewerbe (vgl. LStR 2002 Rz 101)
- Z 21 Beförderung der Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen (vgl. LStR 2002 Rz 103 f)
- Kurzarbeitsunterstützungen gemäß § 32 Abs. 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz.
- Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz beschäftigt werden.
Freigrenze
Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht die Freigrenze von 1.460 Euro, dann wird von ihr höchstens 1.095 Euro abgezogen.
Befreiung von der Abgabe
Von der Abgabe befreit sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (zB Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten), soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder‑, Jugend‑, Familien‑, Kranken‑, Behinderten‑, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 Bundesabgabenordnung).