Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich geregelt.
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Steuererklärung bis Ende März des Folgejahres abzugeben. Die Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich.
Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung dieser Betriebsstätte abzugeben (Formular KommSt 2); diese Frist ist somit nicht bedeutsam, wenn das Unternehmen in der Gemeinde weiterhin noch eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält.
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Bitte beachten Sie:
Dienstnehmer iSd KommStG sind
Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar (zB Arbeiterwohnstätten, Betriebserholungsheime, Sport‑, Fitness‑, Freizeitanlagen) oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, begründen eine Betriebsstätte (§ 29 Abs. 2 lit. c BAO). Ob die Bauausführung sechs Monate übersteigen wird, ist anhand von entsprechenden Unterlagen festzustellen (Ausschreibung, Anbotstellung, Zuschlagserteilung, Auftragsvergabe udgl).
Weitere Hinweise siehe Information des BMF zur Kommunalsteuer.
Bemessungsgrundlage sind die Bruttoarbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer in einer Gemeinde gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht die Freigrenze von 1.460 Euro, dann wird von ihr höchstens 1.095 Euro abgezogen.
Von der Abgabe befreit sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (zB Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten), soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder‑, Jugend‑, Familien‑, Kranken‑, Behinderten‑, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 Bundesabgabenordnung).