Unterhalten Sie in Hard Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden, ist eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten. Dabei ist nicht die melderechtliche Anmeldung sondern die tatsächliche Nutzung oder Bereithaltung maßgeblich. Man spricht in dem Fall von einer “Ferienwohnung”. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist daher zwar ein Indiz, aber keine Voraussetzung für die Abgabepflicht.
Abgabepflichtig ist der Eigentümer der Ferienwohnung, Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand. Ist die Ferienwohnung länger als ein Jahr vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Ferienwohnung. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschulden.
Fälligkeiten
Die Erklärung (und Zahlung) ist für das jeweilige Jahr immer bis zum 15. Juni fällig.
Steuernummer beantragen
Beantragen Sie eine Steuernummer per Mail an zweitwohnsitz@hard.at, führen Sie Ihre Postadresse, Ihr Geburtsdatum, und das genutze Objekt an. Sie erhalten von uns eine Steuernummer zugeteilt.
Fragen und Antworten zur Zweitwohnsitzabgabe
Wie hoch ist die Abgabe?
Die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe hängt von der Größe (Geschoßfläche) der Wohnung ab. Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschossfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind (§ 4 Abs. 1 Zweitwohnsitzabgabegesetz). Die Raumhöhe spielt dabei keine Rolle; d.h. auch Flächen mit einer Raumhöhe unter 1,80m sind in vollem Umfang bei der Bemessung der Geschossfläche zu berücksichtigen. Stehen einzelne Abstellräume, Kellerfläche und Garagenflächen nur einer bestimmten Wohnung zur Verfügung, so sind sie der Geschossfläche dieser Wohnung direkt zuzurechnen. Je Quadratmeter sind € 7,90 fällig. Der Maximalbetrag für die Jahre 2021 und 2022, welcher zu entrichten ist, beläuft sich auf € 869,40 pro Jahr, dies entspräche einer Wohnung mit 109,95m2. Für 2023 wurde gemäß dem Landesgesetz die Abgabe pro Quadratmeter auf € 8,24 und maximal € 906,91 pro Kalenderjahr angepasst. Die Abgabe reduziert sich in folgenden Fällen (§ 4 Abs 3 Zweitwohnabgabegesetz):
- bei Fehlen einer Zentralheizung um 10%,
- bei Fehlen einer Stromversorgung um 20%,
- bei Fehlen einer Wasserentnahmestelle im Gebäude um 20%,
- bei nicht ganzjähriger Benutzbarkeit der Ferienwohnung um 40%.
Die Abgabe reduziert sich jedoch maximal um 70%.
Muss ich pro Bett bezahlen oder pro Nutzer?
Die Höhe der Abgabe berechnet sich nach der Anzahl der Quadratmeter und vermindert sich bei Vorliegen von Reduktionsgründen wie in Frage 4 beschrieben. Die Anzahl der Betten sowie die Anzahl der Nutzer spielt keine Rolle.
Werden meine Abgaben überprüft?
Gemäß § 5 Abs 5 Zweitwohnsitzabgabegesetz behält sich die Gemeinde jederzeit vor, beim Eigentümer erforderliche Planunterlagen zur Berechnung der Geschossfläche anzufordern bzw. die entsprechende Nutzung laut Erklärung nachzuprüfen.
Das Wohnobjekt ist vermietet. Bin ich trotzdem zur Zahlung verpflichtet?
Gemäß § 3 Abs 1 Zweitwohnsitzgesetz ist der Eigentümer der Ferienwohnung der Abgabenschuldner. Ist die Ferienwohnung jedoch für einen Zeitraum länger als ein Jahr vermietet, so schuldet der Inhaber (Mieter, Pächter etc.) die Zweitwohnsitzabgabe. Der Eigentümer haftet für die Abgabenschulden.
Wie lautet meine Steuernummer bei der Marktgemeinde Hard?
Sofern Sie bereits Grundsteuer, Gästetaxe, Kanalbenützungsgebühr oder Müllgebühren für das Wochenendhaus entrichten oder entrichtet haben, finden Sie Ihre Steuernummer rechts oben auf Ihrer Rechnung.
Wann muss ich bezahlen?
Die Zweitwohnsitzabgabe ist jeweils am 15. Juni des laufenden Jahres fällig.
Was passiert, wenn ich die Erklärung nicht abgebe?
Der 15. Juni eines Jahres ist der Fälligkeitstag sowohl für die Entrichtung als auch für die Abgabe der Erklärung. Wurde der berechnete Betrag entrichtet, kann die Erklärung nachgereicht werden. Wurden beide Bestandteile nicht erledigt, muss mit einem Säumniszuschlag und/oder Zwangsstrafen gerechnet werden.
Muss ich die Erklärung auch dem Finanzamt schicken?
Nein, die Erklärung ist ausschließlich für die Zweitwohnsitzabgabe relevant. Unter seltenen Umständen können Sie diese im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung als Ausgabe anführen. Kontaktieren Sie Ihre steuerliche Vertretung.
Welchen Verwendungszweck muss ich bei der Überweisung angeben?
Bitte geben Sie Ihre Steuernummer, Steuerobjekt sowie den Hinweis auf die Zweitwohnsitzabgabe und das Jahr an. Sofern Sie keine Steuernummer bei der Marktgemeinde Hard haben, können Sie diese unter Angabe Ihrer Zustelladresse, Objektadresse der Ferienwohnung bzw. des ‑hauses anfordern.
Kann ich die Abgabe per SEPA-Lastschrift einziehen lassen?
Da Sie den Betrag selbst berechnen müssen, ist ein Abbuchungsauftrag nicht möglich.
Bekomme ich eine Rechnung von der Gemeinde?
Da Sie den Betrag selbst berechnen müssen, können wir Ihnen keine Rechnung ausstellen.
Was ist die Rechtsgrundlage für diese Abgabe?
Die Grundlage bildet die Verordnung über die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe auf der Grundlage des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 82/1997 i.d.g.F.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben mache?
Bei wissentlichen, absichtlichen Falschangaben liegt eine Steuerhinterziehung vor. Die Gemeinde wird in regelmäßigen Intervallen Ihre Angaben prüfen.
Kontakt
David Lindner
Leitung Abteilung Finanzen & Informatik
Unterhalten Sie in Hard Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden, ist eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten. Dabei ist nicht die melderechtliche Anmeldung sondern die tatsächliche Nutzung oder Bereithaltung maßgeblich. Man spricht in dem Fall von einer “Ferienwohnung”. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist daher zwar ein Indiz, aber keine Voraussetzung für die Abgabepflicht.
Abgabepflichtig ist der Eigentümer der Ferienwohnung, Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand. Ist die Ferienwohnung länger als ein Jahr vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Ferienwohnung. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschulden.
Fälligkeiten
Die Erklärung (und Zahlung) ist für das jeweilige Jahr immer bis zum 15. Juni fällig.
Steuernummer beantragen
Beantragen Sie eine Steuernummer per Mail an zweitwohnsitz@hard.at, führen Sie Ihre Postadresse, Ihr Geburtsdatum, und das genutze Objekt an. Sie erhalten von uns eine Steuernummer zugeteilt.
Fragen und Antworten zur Zweitwohnsitzabgabe
Wie hoch ist die Abgabe?
Die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe hängt von der Größe (Geschoßfläche) der Wohnung ab. Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschossfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind (§ 4 Abs. 1 Zweitwohnsitzabgabegesetz). Die Raumhöhe spielt dabei keine Rolle; d.h. auch Flächen mit einer Raumhöhe unter 1,80m sind in vollem Umfang bei der Bemessung der Geschossfläche zu berücksichtigen. Stehen einzelne Abstellräume, Kellerfläche und Garagenflächen nur einer bestimmten Wohnung zur Verfügung, so sind sie der Geschossfläche dieser Wohnung direkt zuzurechnen. Je Quadratmeter sind € 7,90 fällig. Der Maximalbetrag für die Jahre 2021 und 2022, welcher zu entrichten ist, beläuft sich auf € 869,40 pro Jahr, dies entspräche einer Wohnung mit 109,95m2. Für 2023 wurde gemäß dem Landesgesetz die Abgabe pro Quadratmeter auf € 8,24 und maximal € 906,91 pro Kalenderjahr angepasst. Die Abgabe reduziert sich in folgenden Fällen (§ 4 Abs 3 Zweitwohnabgabegesetz):
- bei Fehlen einer Zentralheizung um 10%,
- bei Fehlen einer Stromversorgung um 20%,
- bei Fehlen einer Wasserentnahmestelle im Gebäude um 20%,
- bei nicht ganzjähriger Benutzbarkeit der Ferienwohnung um 40%.
Die Abgabe reduziert sich jedoch maximal um 70%.
Muss ich pro Bett bezahlen oder pro Nutzer?
Die Höhe der Abgabe berechnet sich nach der Anzahl der Quadratmeter und vermindert sich bei Vorliegen von Reduktionsgründen wie in Frage 4 beschrieben. Die Anzahl der Betten sowie die Anzahl der Nutzer spielt keine Rolle.
Werden meine Abgaben überprüft?
Gemäß § 5 Abs 5 Zweitwohnsitzabgabegesetz behält sich die Gemeinde jederzeit vor, beim Eigentümer erforderliche Planunterlagen zur Berechnung der Geschossfläche anzufordern bzw. die entsprechende Nutzung laut Erklärung nachzuprüfen.
Das Wohnobjekt ist vermietet. Bin ich trotzdem zur Zahlung verpflichtet?
Gemäß § 3 Abs 1 Zweitwohnsitzgesetz ist der Eigentümer der Ferienwohnung der Abgabenschuldner. Ist die Ferienwohnung jedoch für einen Zeitraum länger als ein Jahr vermietet, so schuldet der Inhaber (Mieter, Pächter etc.) die Zweitwohnsitzabgabe. Der Eigentümer haftet für die Abgabenschulden.
Wie lautet meine Steuernummer bei der Marktgemeinde Hard?
Sofern Sie bereits Grundsteuer, Gästetaxe, Kanalbenützungsgebühr oder Müllgebühren für das Wochenendhaus entrichten oder entrichtet haben, finden Sie Ihre Steuernummer rechts oben auf Ihrer Rechnung.
Wann muss ich bezahlen?
Die Zweitwohnsitzabgabe ist jeweils am 15. Juni des laufenden Jahres fällig.
Was passiert, wenn ich die Erklärung nicht abgebe?
Der 15. Juni eines Jahres ist der Fälligkeitstag sowohl für die Entrichtung als auch für die Abgabe der Erklärung. Wurde der berechnete Betrag entrichtet, kann die Erklärung nachgereicht werden. Wurden beide Bestandteile nicht erledigt, muss mit einem Säumniszuschlag und/oder Zwangsstrafen gerechnet werden.
Muss ich die Erklärung auch dem Finanzamt schicken?
Nein, die Erklärung ist ausschließlich für die Zweitwohnsitzabgabe relevant. Unter seltenen Umständen können Sie diese im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung als Ausgabe anführen. Kontaktieren Sie Ihre steuerliche Vertretung.
Welchen Verwendungszweck muss ich bei der Überweisung angeben?
Bitte geben Sie Ihre Steuernummer, Steuerobjekt sowie den Hinweis auf die Zweitwohnsitzabgabe und das Jahr an. Sofern Sie keine Steuernummer bei der Marktgemeinde Hard haben, können Sie diese unter Angabe Ihrer Zustelladresse, Objektadresse der Ferienwohnung bzw. des ‑hauses anfordern.
Kann ich die Abgabe per SEPA-Lastschrift einziehen lassen?
Da Sie den Betrag selbst berechnen müssen, ist ein Abbuchungsauftrag nicht möglich.
Bekomme ich eine Rechnung von der Gemeinde?
Da Sie den Betrag selbst berechnen müssen, können wir Ihnen keine Rechnung ausstellen.
Was ist die Rechtsgrundlage für diese Abgabe?
Die Grundlage bildet die Verordnung über die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe auf der Grundlage des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 82/1997 i.d.g.F.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben mache?
Bei wissentlichen, absichtlichen Falschangaben liegt eine Steuerhinterziehung vor. Die Gemeinde wird in regelmäßigen Intervallen Ihre Angaben prüfen.