Die Zweitwohnsitzabgabe wird für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 eingehoben. Ab 2024 wurde diese Abgabe durch die Zweitwohnungsabgabe abgelöst. Der nachfolgende Text ist also auf Altfälle anwendbar.
Unterhalten Sie in Hard Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden, ist eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten. Dabei ist nicht die melderechtliche Anmeldung sondern die tatsächliche Nutzung oder Bereithaltung maßgeblich. Man spricht in dem Fall von einer “Ferienwohnung”. Eine Nebenwohnsitzmeldung ist daher zwar ein Indiz, aber keine Voraussetzung für die Abgabepflicht.
Abgabepflichtig ist der Eigentümer der Ferienwohnung, Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand. Ist die Ferienwohnung länger als ein Jahr vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Ferienwohnung. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschulden.
Die Erklärung (und Zahlung) ist für das jeweilige Jahr immer bis zum 15. Juni fällig.
Beantragen Sie eine Steuernummer per Mail an zweitwohnsitz@hard.at, führen Sie Ihre Postadresse, Ihr Geburtsdatum, und das genutze Objekt an. Sie erhalten von uns eine Steuernummer zugeteilt.
Die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe hängt von der Größe (Geschoßfläche) der Wohnung ab. Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschossfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind (§ 4 Abs. 1 Zweitwohnsitzabgabegesetz). Die Raumhöhe spielt dabei keine Rolle; d.h. auch Flächen mit einer Raumhöhe unter 1,80m sind in vollem Umfang bei der Bemessung der Geschossfläche zu berücksichtigen. Stehen einzelne Abstellräume, Kellerfläche und Garagenflächen nur einer bestimmten Wohnung zur Verfügung, so sind sie der Geschossfläche dieser Wohnung direkt zuzurechnen. Je Quadratmeter sind € 7,90 fällig. Der Maximalbetrag für die Jahre 2021 und 2022, welcher zu entrichten ist, beläuft sich auf € 869,40 pro Jahr, dies entspräche einer Wohnung mit 109,95m2. Für 2023 wurde gemäß dem Landesgesetz die Abgabe pro Quadratmeter auf € 8,24 und maximal € 906,91 pro Kalenderjahr angepasst. Die Abgabe reduziert sich in folgenden Fällen (§ 4 Abs 3 Zweitwohnabgabegesetz):
Die Abgabe reduziert sich jedoch maximal um 70%.
Die Höhe der Abgabe berechnet sich nach der Anzahl der Quadratmeter und vermindert sich bei Vorliegen von Reduktionsgründen wie in Frage 4 beschrieben. Die Anzahl der Betten sowie die Anzahl der Nutzer spielt keine Rolle.
Gemäß § 5 Abs 5 Zweitwohnsitzabgabegesetz behält sich die Gemeinde jederzeit vor, beim Eigentümer erforderliche Planunterlagen zur Berechnung der Geschossfläche anzufordern bzw. die entsprechende Nutzung laut Erklärung nachzuprüfen.
Gemäß § 3 Abs 1 Zweitwohnsitzgesetz ist der Eigentümer der Ferienwohnung der Abgabenschuldner. Ist die Ferienwohnung jedoch für einen Zeitraum länger als ein Jahr vermietet, so schuldet der Inhaber (Mieter, Pächter etc.) die Zweitwohnsitzabgabe. Der Eigentümer haftet für die Abgabenschulden.
Sofern Sie bereits Grundsteuer, Gästetaxe, Kanalbenützungsgebühr oder Müllgebühren für das Wochenendhaus entrichten oder entrichtet haben, finden Sie Ihre Steuernummer rechts oben auf Ihrer Rechnung.
Die Zweitwohnsitzabgabe ist jeweils am 15. Juni des laufenden Jahres fällig.
Der 15. Juni eines Jahres ist der Fälligkeitstag sowohl für die Entrichtung als auch für die Abgabe der Erklärung. Wurde der berechnete Betrag entrichtet, kann die Erklärung nachgereicht werden. Wurden beide Bestandteile nicht erledigt, muss mit einem Säumniszuschlag und/oder Zwangsstrafen gerechnet werden.
Nein, die Erklärung ist ausschließlich für die Zweitwohnsitzabgabe relevant. Unter seltenen Umständen können Sie diese im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung als Ausgabe anführen. Kontaktieren Sie Ihre steuerliche Vertretung.
Nein, Sie können das Formular hier herunterladen und auch per E‑Mail an uns senden.
Bitte geben Sie Ihre Steuernummer, Steuerobjekt sowie den Hinweis auf die Zweitwohnsitzabgabe und das Jahr an. Sofern Sie keine Steuernummer bei der Marktgemeinde Hard haben, können Sie diese unter Angabe Ihrer Zustelladresse, Objektadresse der Ferienwohnung bzw. des ‑hauses anfordern.
Da Sie den Betrag selbst berechnen müssen, ist ein Abbuchungsauftrag nicht möglich.
Da Sie den Betrag selbst berechnen müssen, können wir Ihnen keine Rechnung ausstellen.
Die Grundlage bildet die Verordnung über die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe auf der Grundlage des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 82/1997 i.d.g.F.
Bei wissentlichen, absichtlichen Falschangaben liegt eine Steuerhinterziehung vor. Die Gemeinde wird in regelmäßigen Intervallen Ihre Angaben prüfen.