Die Marktgemeinde Hard erhebt gemäß dem Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz (LGBl. Nr. 59/2023 idgF) und der Gemeindeverordnung ab dem Kalenderjahr 2024 eine Abgabe auf Zweitwohnungen und Wohnwagen. Diese Abgabe betrifft Wohnungen und Wohnwagen, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden und keine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen erfüllen. In den Jahren 2021 bis 2023 galt die Zweitwohnsitzabgabe, die von der neuen Abgabe abgelöst wurde aber für Altfälle noch anwendbar ist.
Wer ist betroffen? Abgabepflichtig sind grundsätzlich alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen in Hard, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt noch eine gesetzliche Ausnahme greift. Bei ganzjähriger Vermietung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Mieter bzw. Nutzer abgabepflichtig sein. Das trifft auch bei Superädifikaten z.B. bei Ferienwohnungen zu, bei denen jedenfalls die Nutzer abgabepflichtig sind.
Höhe der Abgabe Die Höhe der Zweitwohnungsabgabe beträgt:
Abgabenerklärung und Fälligkeit Die Abgabe ist jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres selbst zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Eine entsprechende Erklärung ist online abzugeben. Auch wenn keine Abgabepflicht wegen einer Ausnahme besteht, aber weniger als 26 Wochen keine Hauptwohnsitzmeldung vorlag, ist eine Nullmeldung einzureichen.
Online-Erklärung Für die Online-Erklärung benötigen Sie eine Kundennummer und Objektnummer. Diese können Sie per E‑Mail an zweitwohnung@hard.at unter Angabe Ihrer Personendaten und der Adresse der Zweitwohnung anfordern.
Wichtig: Warten Sie nicht auf eine Aufforderung durch die Behörde, da Sie in diesem Fall bereits mit Ihrer Erklärung in Verzug sein könnten und Säumniszuschläge und Zinsen drohen.
Die Marktgemeinde Hard hat gemäß dem neuen Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz die Einhebung einer Zweitwohnungsabgabe beschlossen und prüft regelmäßig die relevanten Register. Wenn Sie ein Schreiben erhalten haben, liegt vermutlich eine Wohnung in Ihrem Eigentum oder Nutzung, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird.
Ja, wenn Sie von der Behörde dazu aufgefordert werden, müssen Sie die Erklärung in jedem Fall abgeben — auch wenn Sie der Meinung sind, nicht unter die Abgabepflicht zu fallen. In diesem Fall können Sie eine Nullmeldung mit entsprechenden Nachweisen einreichen.
Wenn Sie keine Erklärung abgeben, müssen Sie mit Säumniszuschlägen, Zinsen und sogar mit Zwangsstrafen rechnen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der Zweitwohnung abgabepflichtig. Ist die Wohnung jedoch über das gesamte Kalenderjahr an eine bestimmte Person vermietet oder liegt ein Superädifikat vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen (rechtzeitige schriftliche Meldung an die Gemeinde) der Mieter abgabepflichtig werden. Der Eigentümer haftet jedoch persönlich für die Abgabenschulden.
Ja, auch leerstehende Wohnungen fallen unter die Abgabepflicht, wenn in Summe mehr als 26 Wochen im Jahr keine Hauptwohnsitzmeldung vorliegt und keine gesetzliche Ausnahme greift. Eine Nebenwohnsitzmeldung gemäß Melderecht ist keine Voraussetzung für die Abgabepflicht.
Folgende Wohnungen sind von der Abgabepflicht ausgenommen:
Die Details dazu finden Sie in den detaillierten Erläuterungen. Hier sind auch geeignete Nachweise angeführt.
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig für die gewerbliche Beherbergung von Gästen genutzt werden, sind von der Abgabepflicht ausgenommen, sofern sie nicht als Ferienwohnung im Sinne des Raumplanungsgesetzes gelten. Privatzimmervermieter erfordern die Erwartung von mehr als 600 gästetaxepflichtigen Nächtigungen. Das Tourismusbüro der Marktgemeinde Hard informiert über die Bestimmungen und Höhe der Gästetaxe.
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig auch unmittelbar als Arbeitsstätte für Zwecke der selbständigen Berufsausübung mit Kundenkontakten genutzt werden (z.B. Arztpraxis, Psychotherapeutenpraxis), sind von der Abgabepflicht ausgenommen.
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, Wehr- oder Zivildienstes, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung verwendet werden, sind von der Abgabepflicht ausgenommen. Dies gilt, wenn aufgrund der Lage des Ausbildungs-/Arbeitsortes eine Notwendigkeit besteht, gerade an diesem Ort zu wohnen.
Wohnungen ehemaliger Hauptwohnsitze von Personen, die in stationärer Betreuung sind, sowie Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen verwendet werden, sind von der Abgabepflicht ausgenommen.
Die Abgabe wird nach der Geschoßfläche der Zweitwohnung berechnet. Die Geschoßfläche umfasst die Summe aller Flächen allseits umschlossener Räume einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume, Stiegen, Gänge, Garagen und Keller zählen anteilig zur Geschoßfläche.
In Hard beträgt der Abgabensatz:
Ja, die Abgabe reduziert sich in folgenden Fällen:
Die Gesamtreduktion kann maximal 70% betragen.
Nein, die Abgabe berechnet sich nach der Anzahl der Quadratmeter der Geschoßfläche. Die Anzahl der Betten oder Nutzer spielt keine Rolle.
Die Abgabe ist jährlich im Folgejahr bis zum 15. Februar selbst zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Sie müssen selbst aktiv werden und sollten nicht auf eine Aufforderung warten. Die Frist für das Jahr 2024 endete bereits am 17. Feburar 2025 (wegen Wochenende), die Frist für das Jahr 2025 ist am 16. Februar 2026 (wegen Wochenende) usw.
Für die Online-Erklärung benötigen Sie eine Kundennummer und Objektnummer. Diese können Sie per E‑Mail bei zweitwohnung@hard.at anfordern. Bitte geben Sie dabei Ihre persönlichen Daten und die Adresse der betreffenden Wohnung an. Wenn Sie die Daten vom Vorjahr haben, können Sie diese einfach weiter verwenden.
Nein, da Sie den Betrag selbst berechnen müssen, ist ein Abbuchungsauftrag nicht möglich.
Bitte geben Sie Ihre Steuernummer, das Steuerobjekt sowie den Hinweis auf die Zweitwohnungsabgabe und das Jahr an. Falls Sie keine Steuernummer bei der Marktgemeinde Hard haben, können Sie diese unter Angabe Ihrer Zustelladresse und der Objektadresse anfordern. Das Online-Formular zur Erklärung wird Ihnen den Verwendungszweck für die automatische Verbuchung vorschlagen.
Ja, die Gemeinde behält sich vor, beim Eigentümer erforderliche Planunterlagen zur Berechnung der Geschoßfläche anzufordern bzw. die angegebene Nutzung bis zu 5 Jahre gemäß den gesetzlichen Bestimmungen rückwirkend zu überprüfen.
Bei wissentlichen, absichtlichen Falschangaben liegt eine Steuerhinterziehung vor, die entsprechend geahndet werden kann. Die Gemeinde wird in regelmäßigen Intervallen Ihre Angaben prüfen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte per E‑Mail an zweitwohnung@hard.at oder telefonisch unter +43 5574 697 – 121. Bitte beachten Sie, dass die telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt sein kann.
Nutzen Sie bitte das folgende Online-Formular: https://hard.at/dokument/zweitwohnungsabgabe/. Sie erhalten nach dem Absenden eine Bestätigung per E‑Mail. Ein Formular zum Ausdrucken ist nicht verfügbar und kann nicht bereitgestellt werden.
Beantragen Sie eine Steuernummer per Mail an zweitwohnung@hard.at, führen Sie Ihre Postadresse, Ihr Geburtsdatum, und das genutzte Objekt an. Sie erhalten von uns eine Steuernummer zugeteilt.