Die Marktgemeinde Hard erhebt gemäß dem Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz (LGBl. Nr. 59/2023 idgF) und der Gemeindeverordnung ab dem Kalenderjahr 2024 eine Abgabe auf Zweitwohnungen und Wohnwagen. Diese Abgabe betrifft Wohnungen und Wohnwagen, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden und keine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen erfüllen. In den Jahren 2021 bis 2023 galt die Zweitwohnsitzabgabe, die von der neuen Abgabe abgelöst wurde aber für Altfälle noch anwendbar ist.
Wer ist betroffen?
Abgabepflichtig sind grundsätzlich alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen in Hard, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt noch eine gesetzliche Ausnahme greift. Bei ganzjähriger Vermietung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Mieter bzw. Nutzer abgabepflichtig sein. Das trifft auch bei Superädifikaten z.B. bei Ferienwohnungen zu, bei denen jedenfalls die Nutzer abgabepflichtig sind.
Höhe der Abgabe
Die Höhe der Zweitwohnungsabgabe beträgt:
- Für das Jahr 2024: 8,20 Euro pro Quadratmeter der Geschoßfläche
- Für das Jahr 2025: 9,59 Euro pro Quadratmeter der Geschoßfläche
Abgabenerklärung und Fälligkeit
Die Abgabe ist jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres selbst zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Eine entsprechende Erklärung ist online abzugeben. Auch wenn keine Abgabepflicht wegen einer Ausnahme besteht, aber weniger als 26 Wochen keine Hauptwohnsitzmeldung vorlag, ist eine Nullmeldung einzureichen.
Online-Erklärung
Für die Online-Erklärung benötigen Sie eine Kundennummer und Objektnummer. Diese können Sie per E‑Mail an zweitwohnung@hard.at unter Angabe Ihrer Personendaten und der Adresse der Zweitwohnung anfordern.
Wichtig: Warten Sie nicht auf eine Aufforderung durch die Behörde, da Sie in diesem Fall bereits mit Ihrer Erklärung in Verzug sein könnten und Säumniszuschläge und Zinsen drohen.
Kontakt
Cornelia Wieser
Abgaben

Fragen und Antworten zur Zweitwohnungsabgabe
Allgemeine Fragen
Warum bekomme ich ein Schreiben zur Zweitwohnungsabgabe?
Die Marktgemeinde Hard hat gemäß dem neuen Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz die Einhebung einer Zweitwohnungsabgabe beschlossen und prüft regelmäßig die relevanten Register. Wenn Sie ein Schreiben erhalten haben, liegt vermutlich eine Wohnung in Ihrem Eigentum oder Nutzung, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird.
Muss ich die Erklärung in jedem Fall abgeben?
Ja, wenn Sie von der Behörde dazu aufgefordert werden, müssen Sie die Erklärung in jedem Fall abgeben — auch wenn Sie der Meinung sind, nicht unter die Abgabepflicht zu fallen. In diesem Fall können Sie eine Nullmeldung mit entsprechenden Nachweisen einreichen.
Was passiert, wenn ich keine Erklärung abgebe?
Wenn Sie keine Erklärung abgeben, müssen Sie mit Säumniszuschlägen, Zinsen und sogar mit Zwangsstrafen rechnen.
Zur Abgabepflicht
Wer ist zur Zahlung der Zweitwohnungsabgabe verpflichtet?
Grundsätzlich ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der Zweitwohnung abgabepflichtig. Ist die Wohnung jedoch über das gesamte Kalenderjahr an eine bestimmte Person vermietet oder liegt ein Superädifikat vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen (rechtzeitige schriftliche Meldung an die Gemeinde) der Mieter abgabepflichtig werden. Der Eigentümer haftet jedoch persönlich für die Abgabenschulden.
Meine Wohnung wird nicht als Zweitwohnung genutzt, sondern steht leer. Bin ich trotzdem abgabepflichtig?
Ja, auch leerstehende Wohnungen fallen unter die Abgabepflicht, wenn in Summe mehr als 26 Wochen im Jahr keine Hauptwohnsitzmeldung vorliegt und keine gesetzliche Ausnahme greift. Eine Nebenwohnsitzmeldung gemäß Melderecht ist keine Voraussetzung für die Abgabepflicht.
Ausnahmen von der Abgabepflicht
Welche Ausnahmen von der Abgabepflicht gibt es?
Folgende Wohnungen sind von der Abgabepflicht ausgenommen:
- Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig der gewerblichen Beherbergung von Gästen dienen
- Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig wie bei der Privatzimmervermietung über die örtliche Tourismusorganisation angeboten werden (ohne Eigennutzung) und
- Wohnungen, die auch als Arbeitsstätte für selbständige Berufsausübung mit Kundenkontakten dienen (z.B. Arztpraxen)
- Wohnungen, die als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, Wehr- oder Zivildienstes, der Berufsausbildung oder Berufsausübung verwendet werden
- Wohnungen von Personen in stationärer Betreuung, die zuvor als Hauptwohnsitz genutzt wurden.
- Wohnungen, die für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen verwendet werden
- Barrierefreie Wohnungen als Altersvorsorge, wenn der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz in Hard in einer nicht barrierefreien Wohnung hat.
- Wohnungen in Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer in der anderen Wohnung seinen Hauptwohnsitz hat
- Wohnungen gewerblicher Bauträger zwischen Neuerrichtung und erstmaliger Veräußerung (max. 3 Jahre)
- Wohnungen im Projekt “Sicher Vermieten” der Landesregierung
- Wohnungen mit behördlichem Benützungsverbot
- Wohnungen, die aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen unbewohnbar sind und deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist
Die Details dazu finden Sie in den detaillierten Erläuterungen. Hier sind auch geeignete Nachweise angeführt.
Meine Wohnung wird gewerblich vermietet. Muss ich die Abgabe zahlen?
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig für die gewerbliche Beherbergung von Gästen genutzt werden, sind von der Abgabepflicht ausgenommen, sofern sie nicht als Ferienwohnung im Sinne des Raumplanungsgesetzes gelten. Privatzimmervermieter erfordern die Erwartung von mehr als 600 gästetaxepflichtigen Nächtigungen. Das Tourismusbüro der Marktgemeinde Hard informiert über die Bestimmungen und Höhe der Gästetaxe.
Ich nutze die Wohnung für Berufszwecke. Bin ich abgabepflichtig?
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig auch unmittelbar als Arbeitsstätte für Zwecke der selbständigen Berufsausübung mit Kundenkontakten genutzt werden (z.B. Arztpraxis, Psychotherapeutenpraxis), sind von der Abgabepflicht ausgenommen.
Die Wohnung wird nur für Studienzwecke/zur Berufsausübung genutzt. Muss ich die Abgabe zahlen?
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, Wehr- oder Zivildienstes, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung verwendet werden, sind von der Abgabepflicht ausgenommen. Dies gilt, wenn aufgrund der Lage des Ausbildungs-/Arbeitsortes eine Notwendigkeit besteht, gerade an diesem Ort zu wohnen.
Die Wohnung ist in einer Pflegeeinrichtung oder dient zur Pflege eines Angehörigen. Besteht Abgabepflicht?
Wohnungen ehemaliger Hauptwohnsitze von Personen, die in stationärer Betreuung sind, sowie Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen verwendet werden, sind von der Abgabepflicht ausgenommen.
Berechnung der Abgabe
Wie wird die Höhe der Abgabe berechnet?
Die Abgabe wird nach der Geschoßfläche der Zweitwohnung berechnet. Die Geschoßfläche umfasst die Summe aller Flächen allseits umschlossener Räume einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume, Stiegen, Gänge, Garagen und Keller zählen anteilig zur Geschoßfläche.
In Hard beträgt der Abgabensatz:
- Für 2024: 8,20 Euro pro Quadratmeter
- Für 2025: 9,59 Euro pro Quadratmeter
Gibt es Ermäßigungen bei der Abgabe?
Ja, die Abgabe reduziert sich in folgenden Fällen:
- Bei fehlender Anbindung an die Gemeindewasserversorgung: um 10%
- Bei fehlender Anbindung an die öffentliche Abwasserbeseitigung: um 10%
- Bei nicht ganzjähriger Benutzbarkeit (z.B. mangels Heizung): um 30%
- Bei Unbenutzbarkeit aufgrund außerordentlicher Naturereignisse: um 10% pro Monat
Die Gesamtreduktion kann maximal 70% betragen.
Muss ich pro Bett oder pro Nutzer bezahlen?
Nein, die Abgabe berechnet sich nach der Anzahl der Quadratmeter der Geschoßfläche. Die Anzahl der Betten oder Nutzer spielt keine Rolle.
Administratives
Wann und wie muss ich die Abgabe zahlen?
Die Abgabe ist jährlich im Folgejahr bis zum 15. Februar selbst zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Sie müssen selbst aktiv werden und sollten nicht auf eine Aufforderung warten. Die Frist für das Jahr 2024 endete bereits am 17. Feburar 2025 (wegen Wochenende), die Frist für das Jahr 2025 ist am 16. Februar 2026 (wegen Wochenende) usw.
Wie kann ich die Online-Erklärung abgeben?
Für die Online-Erklärung benötigen Sie eine Kundennummer und Objektnummer. Diese können Sie per E‑Mail bei zweitwohnung@hard.at anfordern. Bitte geben Sie dabei Ihre persönlichen Daten und die Adresse der betreffenden Wohnung an. Wenn Sie die Daten vom Vorjahr haben, können Sie diese einfach weiter verwenden.
Kann ich die Abgabe per SEPA-Lastschrift einziehen lassen?
Nein, da Sie den Betrag selbst berechnen müssen, ist ein Abbuchungsauftrag nicht möglich.
Welchen Verwendungszweck muss ich bei der Überweisung angeben?
Bitte geben Sie Ihre Steuernummer, das Steuerobjekt sowie den Hinweis auf die Zweitwohnungsabgabe und das Jahr an. Falls Sie keine Steuernummer bei der Marktgemeinde Hard haben, können Sie diese unter Angabe Ihrer Zustelladresse und der Objektadresse anfordern. Das Online-Formular zur Erklärung wird Ihnen den Verwendungszweck für die automatische Verbuchung vorschlagen.
Werden meine Angaben überprüft?
Ja, die Gemeinde behält sich vor, beim Eigentümer erforderliche Planunterlagen zur Berechnung der Geschoßfläche anzufordern bzw. die angegebene Nutzung bis zu 5 Jahre gemäß den gesetzlichen Bestimmungen rückwirkend zu überprüfen.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben mache?
Bei wissentlichen, absichtlichen Falschangaben liegt eine Steuerhinterziehung vor, die entsprechend geahndet werden kann. Die Gemeinde wird in regelmäßigen Intervallen Ihre Angaben prüfen.
Wen kann ich bei weiteren Fragen kontaktieren?
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte per E‑Mail an zweitwohnung@hard.at oder telefonisch unter +43 5574 697 – 121. Bitte beachten Sie, dass die telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt sein kann.
Wo finde ich das Formular für die Erklärung?
Nutzen Sie bitte das folgende Online-Formular: https://hard.at/dokument/zweitwohnungsabgabe/. Sie erhalten nach dem Absenden eine Bestätigung per E‑Mail. Ein Formular zum Ausdrucken ist nicht verfügbar und kann nicht bereitgestellt werden.
Online-Formular
Zweitwohnungsabgabe
Verordnung
Zweitwohnungsabgabenverordnung
Abgabenverordnung 2024
Abgabenverordnung 2024
Abgabenverordnung 2025
Abgabenverordnung 2025
Hier geht’s zur Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2021 – 2023
Zweitwohnsitzabgabe 2021 – 2023
Steuernummer beantragen
Beantragen Sie eine Steuernummer per Mail an zweitwohnung@hard.at, führen Sie Ihre Postadresse, Ihr Geburtsdatum, und das genutzte Objekt an. Sie erhalten von uns eine Steuernummer zugeteilt.
Die Marktgemeinde Hard erhebt gemäß dem Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz (LGBl. Nr. 59/2023 idgF) und der Gemeindeverordnung ab dem Kalenderjahr 2024 eine Abgabe auf Zweitwohnungen und Wohnwagen. Diese Abgabe betrifft Wohnungen und Wohnwagen, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden und keine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen erfüllen. In den Jahren 2021 bis 2023 galt die Zweitwohnsitzabgabe, die von der neuen Abgabe abgelöst wurde aber für Altfälle noch anwendbar ist.
Wer ist betroffen?
Abgabepflichtig sind grundsätzlich alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen in Hard, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt noch eine gesetzliche Ausnahme greift. Bei ganzjähriger Vermietung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Mieter bzw. Nutzer abgabepflichtig sein. Das trifft auch bei Superädifikaten z.B. bei Ferienwohnungen zu, bei denen jedenfalls die Nutzer abgabepflichtig sind.
Höhe der Abgabe
Die Höhe der Zweitwohnungsabgabe beträgt:
- Für das Jahr 2024: 8,20 Euro pro Quadratmeter der Geschoßfläche
- Für das Jahr 2025: 9,59 Euro pro Quadratmeter der Geschoßfläche
Abgabenerklärung und Fälligkeit
Die Abgabe ist jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres selbst zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Eine entsprechende Erklärung ist online abzugeben. Auch wenn keine Abgabepflicht wegen einer Ausnahme besteht, aber weniger als 26 Wochen keine Hauptwohnsitzmeldung vorlag, ist eine Nullmeldung einzureichen.
Online-Erklärung
Für die Online-Erklärung benötigen Sie eine Kundennummer und Objektnummer. Diese können Sie per E‑Mail an zweitwohnung@hard.at unter Angabe Ihrer Personendaten und der Adresse der Zweitwohnung anfordern.
Wichtig: Warten Sie nicht auf eine Aufforderung durch die Behörde, da Sie in diesem Fall bereits mit Ihrer Erklärung in Verzug sein könnten und Säumniszuschläge und Zinsen drohen.
Kontakt
Cornelia Wieser
Abgaben

Fragen und Antworten zur Zweitwohnungsabgabe
Allgemeine Fragen
Warum bekomme ich ein Schreiben zur Zweitwohnungsabgabe?
Die Marktgemeinde Hard hat gemäß dem neuen Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz die Einhebung einer Zweitwohnungsabgabe beschlossen und prüft regelmäßig die relevanten Register. Wenn Sie ein Schreiben erhalten haben, liegt vermutlich eine Wohnung in Ihrem Eigentum oder Nutzung, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird.
Muss ich die Erklärung in jedem Fall abgeben?
Ja, wenn Sie von der Behörde dazu aufgefordert werden, müssen Sie die Erklärung in jedem Fall abgeben — auch wenn Sie der Meinung sind, nicht unter die Abgabepflicht zu fallen. In diesem Fall können Sie eine Nullmeldung mit entsprechenden Nachweisen einreichen.
Was passiert, wenn ich keine Erklärung abgebe?
Wenn Sie keine Erklärung abgeben, müssen Sie mit Säumniszuschlägen, Zinsen und sogar mit Zwangsstrafen rechnen.
Zur Abgabepflicht
Wer ist zur Zahlung der Zweitwohnungsabgabe verpflichtet?
Grundsätzlich ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der Zweitwohnung abgabepflichtig. Ist die Wohnung jedoch über das gesamte Kalenderjahr an eine bestimmte Person vermietet oder liegt ein Superädifikat vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen (rechtzeitige schriftliche Meldung an die Gemeinde) der Mieter abgabepflichtig werden. Der Eigentümer haftet jedoch persönlich für die Abgabenschulden.
Meine Wohnung wird nicht als Zweitwohnung genutzt, sondern steht leer. Bin ich trotzdem abgabepflichtig?
Ja, auch leerstehende Wohnungen fallen unter die Abgabepflicht, wenn in Summe mehr als 26 Wochen im Jahr keine Hauptwohnsitzmeldung vorliegt und keine gesetzliche Ausnahme greift. Eine Nebenwohnsitzmeldung gemäß Melderecht ist keine Voraussetzung für die Abgabepflicht.
Ausnahmen von der Abgabepflicht
Welche Ausnahmen von der Abgabepflicht gibt es?
Folgende Wohnungen sind von der Abgabepflicht ausgenommen:
- Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig der gewerblichen Beherbergung von Gästen dienen
- Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig wie bei der Privatzimmervermietung über die örtliche Tourismusorganisation angeboten werden (ohne Eigennutzung) und
- Wohnungen, die auch als Arbeitsstätte für selbständige Berufsausübung mit Kundenkontakten dienen (z.B. Arztpraxen)
- Wohnungen, die als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, Wehr- oder Zivildienstes, der Berufsausbildung oder Berufsausübung verwendet werden
- Wohnungen von Personen in stationärer Betreuung, die zuvor als Hauptwohnsitz genutzt wurden.
- Wohnungen, die für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen verwendet werden
- Barrierefreie Wohnungen als Altersvorsorge, wenn der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz in Hard in einer nicht barrierefreien Wohnung hat.
- Wohnungen in Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer in der anderen Wohnung seinen Hauptwohnsitz hat
- Wohnungen gewerblicher Bauträger zwischen Neuerrichtung und erstmaliger Veräußerung (max. 3 Jahre)
- Wohnungen im Projekt “Sicher Vermieten” der Landesregierung
- Wohnungen mit behördlichem Benützungsverbot
- Wohnungen, die aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen unbewohnbar sind und deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist
Die Details dazu finden Sie in den detaillierten Erläuterungen. Hier sind auch geeignete Nachweise angeführt.
Meine Wohnung wird gewerblich vermietet. Muss ich die Abgabe zahlen?
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig für die gewerbliche Beherbergung von Gästen genutzt werden, sind von der Abgabepflicht ausgenommen, sofern sie nicht als Ferienwohnung im Sinne des Raumplanungsgesetzes gelten. Privatzimmervermieter erfordern die Erwartung von mehr als 600 gästetaxepflichtigen Nächtigungen. Das Tourismusbüro der Marktgemeinde Hard informiert über die Bestimmungen und Höhe der Gästetaxe.
Ich nutze die Wohnung für Berufszwecke. Bin ich abgabepflichtig?
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig auch unmittelbar als Arbeitsstätte für Zwecke der selbständigen Berufsausübung mit Kundenkontakten genutzt werden (z.B. Arztpraxis, Psychotherapeutenpraxis), sind von der Abgabepflicht ausgenommen.
Die Wohnung wird nur für Studienzwecke/zur Berufsausübung genutzt. Muss ich die Abgabe zahlen?
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, Wehr- oder Zivildienstes, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung verwendet werden, sind von der Abgabepflicht ausgenommen. Dies gilt, wenn aufgrund der Lage des Ausbildungs-/Arbeitsortes eine Notwendigkeit besteht, gerade an diesem Ort zu wohnen.
Die Wohnung ist in einer Pflegeeinrichtung oder dient zur Pflege eines Angehörigen. Besteht Abgabepflicht?
Wohnungen ehemaliger Hauptwohnsitze von Personen, die in stationärer Betreuung sind, sowie Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen verwendet werden, sind von der Abgabepflicht ausgenommen.
Berechnung der Abgabe
Wie wird die Höhe der Abgabe berechnet?
Die Abgabe wird nach der Geschoßfläche der Zweitwohnung berechnet. Die Geschoßfläche umfasst die Summe aller Flächen allseits umschlossener Räume einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume, Stiegen, Gänge, Garagen und Keller zählen anteilig zur Geschoßfläche.
In Hard beträgt der Abgabensatz:
- Für 2024: 8,20 Euro pro Quadratmeter
- Für 2025: 9,59 Euro pro Quadratmeter
Gibt es Ermäßigungen bei der Abgabe?
Ja, die Abgabe reduziert sich in folgenden Fällen:
- Bei fehlender Anbindung an die Gemeindewasserversorgung: um 10%
- Bei fehlender Anbindung an die öffentliche Abwasserbeseitigung: um 10%
- Bei nicht ganzjähriger Benutzbarkeit (z.B. mangels Heizung): um 30%
- Bei Unbenutzbarkeit aufgrund außerordentlicher Naturereignisse: um 10% pro Monat
Die Gesamtreduktion kann maximal 70% betragen.
Muss ich pro Bett oder pro Nutzer bezahlen?
Nein, die Abgabe berechnet sich nach der Anzahl der Quadratmeter der Geschoßfläche. Die Anzahl der Betten oder Nutzer spielt keine Rolle.
Administratives
Wann und wie muss ich die Abgabe zahlen?
Die Abgabe ist jährlich im Folgejahr bis zum 15. Februar selbst zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Sie müssen selbst aktiv werden und sollten nicht auf eine Aufforderung warten. Die Frist für das Jahr 2024 endete bereits am 17. Feburar 2025 (wegen Wochenende), die Frist für das Jahr 2025 ist am 16. Februar 2026 (wegen Wochenende) usw.
Wie kann ich die Online-Erklärung abgeben?
Für die Online-Erklärung benötigen Sie eine Kundennummer und Objektnummer. Diese können Sie per E‑Mail bei zweitwohnung@hard.at anfordern. Bitte geben Sie dabei Ihre persönlichen Daten und die Adresse der betreffenden Wohnung an. Wenn Sie die Daten vom Vorjahr haben, können Sie diese einfach weiter verwenden.
Kann ich die Abgabe per SEPA-Lastschrift einziehen lassen?
Nein, da Sie den Betrag selbst berechnen müssen, ist ein Abbuchungsauftrag nicht möglich.
Welchen Verwendungszweck muss ich bei der Überweisung angeben?
Bitte geben Sie Ihre Steuernummer, das Steuerobjekt sowie den Hinweis auf die Zweitwohnungsabgabe und das Jahr an. Falls Sie keine Steuernummer bei der Marktgemeinde Hard haben, können Sie diese unter Angabe Ihrer Zustelladresse und der Objektadresse anfordern. Das Online-Formular zur Erklärung wird Ihnen den Verwendungszweck für die automatische Verbuchung vorschlagen.
Werden meine Angaben überprüft?
Ja, die Gemeinde behält sich vor, beim Eigentümer erforderliche Planunterlagen zur Berechnung der Geschoßfläche anzufordern bzw. die angegebene Nutzung bis zu 5 Jahre gemäß den gesetzlichen Bestimmungen rückwirkend zu überprüfen.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben mache?
Bei wissentlichen, absichtlichen Falschangaben liegt eine Steuerhinterziehung vor, die entsprechend geahndet werden kann. Die Gemeinde wird in regelmäßigen Intervallen Ihre Angaben prüfen.
Wen kann ich bei weiteren Fragen kontaktieren?
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte per E‑Mail an zweitwohnung@hard.at oder telefonisch unter +43 5574 697 – 121. Bitte beachten Sie, dass die telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt sein kann.
Wo finde ich das Formular für die Erklärung?
Nutzen Sie bitte das folgende Online-Formular: https://hard.at/dokument/zweitwohnungsabgabe/. Sie erhalten nach dem Absenden eine Bestätigung per E‑Mail. Ein Formular zum Ausdrucken ist nicht verfügbar und kann nicht bereitgestellt werden.
Online-Formular
Zweitwohnungsabgabe
Verordnung
Zweitwohnungsabgabenverordnung
Abgabenverordnung 2024
Abgabenverordnung 2024
Abgabenverordnung 2025
Abgabenverordnung 2025
Hier geht’s zur Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2021 – 2023
Zweitwohnsitzabgabe 2021 – 2023
Steuernummer beantragen
Beantragen Sie eine Steuernummer per Mail an zweitwohnung@hard.at, führen Sie Ihre Postadresse, Ihr Geburtsdatum, und das genutzte Objekt an. Sie erhalten von uns eine Steuernummer zugeteilt.