Die Familie als tragendes Element unserer Gesellschaft wird von der Landesregierung besonders gefördert.
Als erste und wesentlichste Gemeinschaft, die den Menschen formt, ist sie auch die erste Bildungsstätte und sie prägt die frühesten Schritte der Kinder ins Leben. Familie ist Liebe, Geborgenheit und Zuwendung für die Kinder. Der Vorarlberger Landesregierung ist es deshalb ein Anliegen, den hohen Stellenwert der Familie in der Gesellschaft zu stärken und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Familie auch in Zukunft gelebt werden kann.
Was will die Vorarlberger Landesregierung mit dem Familienzuschuss erreichen?
Die Wertschätzung der Familie als wichtigstes Fundament der menschlichen Gesellschaft. Die finanzielle Entlastung von Familien durch ein sozial ausgewogenes Zuschusssystem. Die Wahlmöglichkeit zwischen beruflichem Wiedereinstieg und Familienarbeit unterstützen. Wer bekommt einen Familienzuschuss und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Der Familienzuschuss wird im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld, frühestens ab dem 31. Lebensmonat des Kindes gewährt, bzw. ab dem 37. Lebensmonat, wenn bis dahin beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld in Anspruch nehmen. Der Familienzuschuss wird längstens bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres eines Kindes gewährt. Das Kind muss die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedslandes besitzen und in Vorarlberg den Hauptwohnsitz haben. Das Familien-Nettoeinkommen darf nicht höher sein als die Einkommenshöchstgrenze.
Wie hoch ist der Familienzuschuss?
Der Familienzuschuss liegt zwischen monatlich € 43,60 und € 436,– je nach dem sogenannten gewichteten “Pro-Kopf-Einkommen” der Familie. Das heißt, die Höhe des Familienzuschusses wird in Abhängigkeit des Familien-Nettoeinkommens und der Zahl der Familienmitglieder für jede Familie bestimmt.
Am wen erfolgt die Auszahlung des Familienzuschusses?
Der Familienzuschuss wird an jenen Elternteil ausbezahlt, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn beide Elternteile mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgt die Auszahlung nach deren Vereinbarung.
Wie wird das Familien-Nettoeinkommen ermittelt?
Als Familien-Nettoeinkommen gelten alle Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern (Lebensgefährte/in) und unversorgten Kindern, soweit diese Einkünfte der Unterhaltssicherung dienen.
Berücksichtigt werden
- die monatlichen Nettoeinkünfte aus Einkommen, Gehalt, Lohn, Pension einschließlich allfälliger Nebengebühren, sonstige laufende Bezüge etc.
- die Wohnbeihilfe, die Annuitätszuschüsse, die Leistungen der Sozialhilfe, die Unterhaltszahlungen für Eltern und Kinder (Alimente), das Karenzgeld, das Kinderbetreuungsgeld, die Teilzeitbeihilfe, das Arbeitslosengeld, die Notstandsunterstützung, die Sondernotstandshilfe, das Krankengeld, etc. Nicht berücksichtigt werden
- Familienbeihilfe einschließlich eines Zuschlages, Bundespflegegeld und Landespflegegeld
- Leistungen für Eingliederungshilfe, Schulfahrtsbeihilfe, Lehrlingsentschädigung etc.
Wie erfolgt die Antragsstellung?
Im Rathaus, Abteilung Soziales liegen Antragsformulare auf.
Das Gemeindeamt teilt Ihnen mit, welche weiteren Unterlagen Sie zur Antragstellung benötigen, überprüft den Antrag und leitet ihn an das Amt der Vorarlberger Landesregierung weiter.
Der Antrag ist kurz vor der Einstellung des Kinderbetreuungsgeldes, in der Regel während des 30. Lebensmonats des Kindes zu stellen.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Das Amt der Vorarlberger Landesregierung entscheidet über den Antrag. Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung, ob und in welcher Höhe Sie den Familienzuschuss erhalten. Die Auszahlung des Familienzuschusses erfolgt jeweils bis zum 10. des Monats auf Ihr Bankkonto. Die Auszahlung des Familienzuschusses kann vom Zeitpunkt der Antragstellung höchstens sechs Monate rückwirkend erfolgen. Eine rückwirkende Auszahlung erfolgt nur dann, wenn für diesen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Meldepflicht & Rückzahlung
Wenn Sie einen Familienzuschuss beziehen, sind Sie verpflichtet, das Gemeindeamt oder das Amt der Vorarlberger Landesregierung über jede wesentliche Änderung Ihrer Angaben zu informieren, insbesondere über eine Änderung des Einkommens, eine Änderung der Anschrift oder das Ausscheiden eines Kindes aus dem Familienverband. Ungebührlich bezogene Familienzuschüsse müssen zurückbezahlt werden.
Die Familie als tragendes Element unserer Gesellschaft wird von der Landesregierung besonders gefördert.
Als erste und wesentlichste Gemeinschaft, die den Menschen formt, ist sie auch die erste Bildungsstätte und sie prägt die frühesten Schritte der Kinder ins Leben. Familie ist Liebe, Geborgenheit und Zuwendung für die Kinder. Der Vorarlberger Landesregierung ist es deshalb ein Anliegen, den hohen Stellenwert der Familie in der Gesellschaft zu stärken und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Familie auch in Zukunft gelebt werden kann.
Was will die Vorarlberger Landesregierung mit dem Familienzuschuss erreichen?
Die Wertschätzung der Familie als wichtigstes Fundament der menschlichen Gesellschaft. Die finanzielle Entlastung von Familien durch ein sozial ausgewogenes Zuschusssystem. Die Wahlmöglichkeit zwischen beruflichem Wiedereinstieg und Familienarbeit unterstützen. Wer bekommt einen Familienzuschuss und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Der Familienzuschuss wird im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld, frühestens ab dem 31. Lebensmonat des Kindes gewährt, bzw. ab dem 37. Lebensmonat, wenn bis dahin beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld in Anspruch nehmen. Der Familienzuschuss wird längstens bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres eines Kindes gewährt. Das Kind muss die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedslandes besitzen und in Vorarlberg den Hauptwohnsitz haben. Das Familien-Nettoeinkommen darf nicht höher sein als die Einkommenshöchstgrenze.
Wie hoch ist der Familienzuschuss?
Der Familienzuschuss liegt zwischen monatlich € 43,60 und € 436,– je nach dem sogenannten gewichteten “Pro-Kopf-Einkommen” der Familie. Das heißt, die Höhe des Familienzuschusses wird in Abhängigkeit des Familien-Nettoeinkommens und der Zahl der Familienmitglieder für jede Familie bestimmt.
Am wen erfolgt die Auszahlung des Familienzuschusses?
Der Familienzuschuss wird an jenen Elternteil ausbezahlt, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn beide Elternteile mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgt die Auszahlung nach deren Vereinbarung.
Wie wird das Familien-Nettoeinkommen ermittelt?
Als Familien-Nettoeinkommen gelten alle Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern (Lebensgefährte/in) und unversorgten Kindern, soweit diese Einkünfte der Unterhaltssicherung dienen.
Berücksichtigt werden
- die monatlichen Nettoeinkünfte aus Einkommen, Gehalt, Lohn, Pension einschließlich allfälliger Nebengebühren, sonstige laufende Bezüge etc.
- die Wohnbeihilfe, die Annuitätszuschüsse, die Leistungen der Sozialhilfe, die Unterhaltszahlungen für Eltern und Kinder (Alimente), das Karenzgeld, das Kinderbetreuungsgeld, die Teilzeitbeihilfe, das Arbeitslosengeld, die Notstandsunterstützung, die Sondernotstandshilfe, das Krankengeld, etc. Nicht berücksichtigt werden
- Familienbeihilfe einschließlich eines Zuschlages, Bundespflegegeld und Landespflegegeld
- Leistungen für Eingliederungshilfe, Schulfahrtsbeihilfe, Lehrlingsentschädigung etc.
Wie erfolgt die Antragsstellung?
Im Rathaus, Abteilung Soziales liegen Antragsformulare auf.
Das Gemeindeamt teilt Ihnen mit, welche weiteren Unterlagen Sie zur Antragstellung benötigen, überprüft den Antrag und leitet ihn an das Amt der Vorarlberger Landesregierung weiter.
Der Antrag ist kurz vor der Einstellung des Kinderbetreuungsgeldes, in der Regel während des 30. Lebensmonats des Kindes zu stellen.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Das Amt der Vorarlberger Landesregierung entscheidet über den Antrag. Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung, ob und in welcher Höhe Sie den Familienzuschuss erhalten. Die Auszahlung des Familienzuschusses erfolgt jeweils bis zum 10. des Monats auf Ihr Bankkonto. Die Auszahlung des Familienzuschusses kann vom Zeitpunkt der Antragstellung höchstens sechs Monate rückwirkend erfolgen. Eine rückwirkende Auszahlung erfolgt nur dann, wenn für diesen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Meldepflicht & Rückzahlung
Wenn Sie einen Familienzuschuss beziehen, sind Sie verpflichtet, das Gemeindeamt oder das Amt der Vorarlberger Landesregierung über jede wesentliche Änderung Ihrer Angaben zu informieren, insbesondere über eine Änderung des Einkommens, eine Änderung der Anschrift oder das Ausscheiden eines Kindes aus dem Familienverband. Ungebührlich bezogene Familienzuschüsse müssen zurückbezahlt werden.