Die Landeswahlbehörde hat in ihrer Sitzung am 3. März 2026 dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Erhalt der Abteilungen, Geburtshilfe, Gynäkologie und Kinderheilkunde im Krankenhaus Dornbirn“ stattgegeben.
Stimmberechtigte Personen können sich im Zeitraum vom 15. April 2026 bis 10. Juni 2026 (Eintragungszeitraum) in das Volksbegehren eintragen lassen. Für die Eintragung muss das von der Landeswahlbehörde bereitgestellte Eintragungsformular verwendet werden. Das ausgefüllte Formular ist beim Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde abzugeben.
Wer ist beim Volksbegehren stimmberechtigt? Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger:innen sind (das heißt, ihren Hauptwohnsitz in Vorarlberg haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen) und nicht vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen sind. Außerdem müssen sie spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist (10. Juni 2026) das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das bedeutet: Die jüngste stimmberechtigte Person darf spätestens am 10. Juni 2010 geboren sein.
Ferner stimmberechtigt sind jene Staatsbürger:innen, welche unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger:innen waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag
EU-Bürger:innen sind nicht stimmberechtigt.
Wann ist der Eintragungszeitraum? Der Eintragungszeitraum für das Volksbegehren wurde auf den Zeitraum vom 15. April 2026 bis 10. Juni 2026 festgelegt. In diesem Zeitraum können sich stimmberechtigte Personen in das Volksbegehren eintragen lassen. Eintragungsformulare, die vorher ausgefüllt und abgegeben werden, sind ungültig.
Wo ist das ausgefüllte Eintragungsformular abzugeben? Das ausgefüllte Eintragungsformular muss spätestens bis zum Ende der Eintragungsfrist (10. Juni 2026) während der Öffnungszeiten beim Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde abgegeben werden.
Hinweis: Ändert sich der Hauptwohnsitz nach dem Stichtag (8. April 2026), muss das Eintragungsformular bei der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde abgegeben werden.
Kann das Eintragungsformular auch per Post oder durch eine andere Person übermittelt werden? Das ausgefüllte und unterzeichnete Eintragungsformular kann für die stimmberechtigte Person auch durch eine dritte Person (einen Boten) im Rathaus abgegeben werden. Alternativ ist auch eine Übermittlung per Post möglich. Das Formular muss aber jedenfalls während der Amtsstunden am letzten Tag der Eintragungsfrist (10. Juni 2026) bei der Hauptwohnsitzgemeinde einlangen.
Kann das Eintragungsformular auch direkt im Gemeindeamt ausgefüllt werden? Während der Amtsstunden für den Parteienverkehr kann das Eintragungsformular im Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde direkt ausgefüllt, unterzeichnet und abgegeben werden.
Das Formular liegt bis zum Ende der Eintragungsfrist in den Gemeinden auf.
Ist eine Eintragung mittels ID-Austria möglich? Eine Eintragung mittels ID-Austria ist nicht möglich.
Wie geht es nach dem Abschluss der Eintragungen weiter? Nach Ende des Eintragungsverfahrens entscheidet die Landeswahlbehörde, ob das Volksbegehren den Bestimmungen der Landesverfassung entspricht. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass das Volksbegehren von wenigstens 5.000 stimmberechtigten Personen schriftlich gestellt wurde. Wenn dies zutrifft, muss die Landesregierung das Volksbegehren behandeln.
Ansprechperson bei Fragen zum Volksbegehren Für Auskünfte zu dem Volksbegehren steht die (Wahl-)Hotline des Landes +43 5574 511 – 21880 zur Verfügung. Weiters werden Fragen zum Volksbegehren per E‑Mail an inneres@vorarlberg.at entgegengenommen.