Mi. 22.01.2025
Trinkwasserschutz rund um das Pumpwerk Mittelweiherburg
Das Verfahren zur Festlegung von Schutz- und Schonzonen um das Trinkwasserpumpwerk Mittelweiherburg konnte nun per Bescheid der BH Bregenz offiziell abgeschlossen werden.
Im Jahr 2018 wurde das Trinkwasserpumpwerk IV bei der Mittelweiherburg in Betrieb genommen. Um die Trink- und Nutzwasserversorgung auch für die Zukunft sicherzustellen, wurden rund um das Pumpwerk vier Schutzzonen mit Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen eingerichtet. Diese Sicherung bezieht sich nicht nur auf die Menge des Grundwasser-
vorkommens, sondern insbesondere auch auf die Qualität des genutzten Wassers.
Nach Abschluss eines mehrjährigen Verfahrens und der Übermittlung des entsprechenden Schutzgebietsbescheides durch die BH Bregenz Ende November 2024 gelten für vier Schutz- und Schongebiete rund um das Trinkwasserpumpwerk Mittelweiherburg besondere Bestimmungen, die Verunreinigungen, mikrobielle Belastungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers verhindern sollen.
Schutzzone I
In der Schutzzone I gelten folgende Verbote:
- Jede Art der Nutzung ist verboten. Davon ausgenommen ist die Pflege und Erhaltung der vorhandenen Wiesenfläche ohne Anwendung von Dünger- und Pflanzenbehandlungsmitteln.
- Jeder Fahr- und Fußgängerverkehr ist verboten. Davon ausgenommen ist das Betreten und Parken zur Durchführung behördlicher Überwachungsaufgaben, zur Wartung und zum Betrieb der Brunnenanlage sowie für Tätigkeiten, welche für den vorgesehenen Erhalt der Schutzzone I erforderlich sind, wie z. B. das periodische Abmähen der Grünfläche sowie das Entfernen des Schnittgutes.
- Jegliche Herstellung von Bauwerken aller Art ist verboten. Ausnahmen bilden lediglich Neuerrichtungs‑, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen der Betreiber.
- Die Lagerung von Geräten, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten ist verboten.
- Die Versickerung von Niederschlagswasser im unmittelbaren Fassungsbereich ist verboten
In der Schutzzone gelten folgende Gebote:
- Die Zone I ist durch Errichtung eines mindestens 1,80 m hohen Lattenzauns aus Stahl abzugrenzen. Am Zaun sind an gut sichtbaren Stellen Hinweistafeln mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet – Zutritt für Unbefugte verboten“ anzubringen..
- In der Zone I ist eine dauerhafte und dichte Rasendecke zu erhalten. Bäume und tief wurzelnde große Strauchgruppen sind nicht zulässig.
Schutzzone IIa, IIb1 und IIb2
In den Schutzzonen IIa, IIb1 und IIb2 gelten folgende Verbote:
- Die Lagerung, Leitung, Verwendung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen sowie die Errichtung von Feldmieten und Kompostierplätzen sind verboten. Ausnahmen bilden die Ortskanalisation und die Schmutzwasserableitung für das Betriebsgebäude des Wasserwerks.
- Die Errichtung von Baulichkeiten aller Art ist verboten. Ausgenommen sind Anlagen, die der Wasserversorgung dienen bzw. Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung und Sanierung der bestehenden Anlagen. Ebenso ausgenommen sind Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen beim Schlössle Mittelweiherburg, der Salbachstraße (inkl. Infrastruktur) sowie des bestehenden Radweges (ebenso die Verlegung des bestehenden Radweges innerhalb der Schutzzone IIb2 zur Bahn). Diesbezügliche Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz sowie dem Gemeindeverband Hard-Fußach zu planen und um die erforderliche Bewilligung bei der Wasserrechtsbehörde anzusuchen.
- Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme und Anlagen zur Wärmenutzung von Gewässern sind verboten.
- In der Schutzzone IIa sind die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (wie Gülle, Jauche, Festmist, etc.) und Klärschlamm verboten. Die Nutzung als Viehweide ist ebenso untersagt.
- In den Schutzzonen IIb1 und IIb2 sind die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (wie Gülle, Jauche, etc.) und Klärschlamm verboten. Die maximal zweimalige Ausbringung von mindestens drei Monate abgelagertem Festmist aus der Rinderhaltung ist erlaubt. Die Herkunft, die Menge und das Datum der Ausbringung des Festmistes sind aufzuzeichnen und der Wasserrechtsbehörde nach Anforderung vorzulegen. Die Nutzung als Viehweide (im bisherigen Umfang), welche standortangepasst und fachgerecht zu betreiben ist, ist gestattet. Bei der Nutzung als Viehweide dürfen keine fixen (stationären) Tränkeeinrichtungen verwendet werden.
- Die Gewinnung von Bodenmaterial (z. B. Kies, etc.), Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jegliche Art großflächiger Abgrabungen (größer als 25 m²) sind verboten.
- Die Ablagerung sämtlicher Arten von Abfall, auch Senkgrubenräumgut, ist verboten.
- Einrichtungen wie Massentierhaltungen, Campingplätze, Friedhöfe, landwirtschaftliche Intensivkulturen und Sportanlagen sind verboten.
- Die Versickerung von Kühlwasser ist verboten.
- Die punktförmige Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Flächen sowie von Dachwässern ist verboten.
- Die Straßenabwässer der Salbachstraße dürfen nicht in die Zone II ausgeleitet werden.
In den Schutzzonen IIa, IIb1 und IIb2 gelten folgende Gebote:
- Bei der Ausbringung von stickstoffhältigen Mineraldüngemitteln sowie – in den Schutzzonen IIb1 und IIb2 – von Festmist, ist die Düngung bedarfs- und zeitgerecht unter Berücksichtigung der Standorteigenschaften vorzunehmen. Die Bestimmungen der Richtlinie für die sachgerechte Düngung und das Aktionsprogramm zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist in der geltenden Fassung zu beachten und einzuhalten.
- Die Grenze der Schutzzone II ist bei den vorhandenen Verkehrswegen, durch entsprechende Hinweistafeln zu kennzeichnen.
- Die Zufahrt zum Entnahmebrunnen (Schutzzonengrenze IIa) ist gegen das unerlaubte Befahren und Parken von Kraftfahrzeugen zu sichern (z.B. Schrankenanlage).
- Die derzeitigen Wiesenflächen sind als Dauergrünland zu erhalten.
- Die Dichtheit bestehender Schmutzwasserkanäle ist spätestens ein Jahr ab Rechtskraft des Schutzgebietsbescheides entsprechend den gültigen Ö‑Normen nachzuweisen. Anschließend sind alle fünf Jahre wiederkehrende Dichtheitsprüfungen durchzuführen. Der Nachweis der Dichtheit sowie ein Bestandsplan sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.
Im ausgewiesenen Schongebiet gelten gesonderte Auflagen, die im jeweiligen Bauverfahren geprüft werden.
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Im Jahr 2018 wurde das Trinkwasserpumpwerk IV bei der Mittelweiherburg in Betrieb genommen. Um die Trink- und Nutzwasserversorgung auch für die Zukunft sicherzustellen, wurden rund um das Pumpwerk vier Schutzzonen mit Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen eingerichtet. Diese Sicherung bezieht sich nicht nur auf die Menge des Grundwasser-
vorkommens, sondern insbesondere auch auf die Qualität des genutzten Wassers.
Nach Abschluss eines mehrjährigen Verfahrens und der Übermittlung des entsprechenden Schutzgebietsbescheides durch die BH Bregenz Ende November 2024 gelten für vier Schutz- und Schongebiete rund um das Trinkwasserpumpwerk Mittelweiherburg besondere Bestimmungen, die Verunreinigungen, mikrobielle Belastungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers verhindern sollen.
Schutzzone I
In der Schutzzone I gelten folgende Verbote:
- Jede Art der Nutzung ist verboten. Davon ausgenommen ist die Pflege und Erhaltung der vorhandenen Wiesenfläche ohne Anwendung von Dünger- und Pflanzenbehandlungsmitteln.
- Jeder Fahr- und Fußgängerverkehr ist verboten. Davon ausgenommen ist das Betreten und Parken zur Durchführung behördlicher Überwachungsaufgaben, zur Wartung und zum Betrieb der Brunnenanlage sowie für Tätigkeiten, welche für den vorgesehenen Erhalt der Schutzzone I erforderlich sind, wie z. B. das periodische Abmähen der Grünfläche sowie das Entfernen des Schnittgutes.
- Jegliche Herstellung von Bauwerken aller Art ist verboten. Ausnahmen bilden lediglich Neuerrichtungs‑, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen der Betreiber.
- Die Lagerung von Geräten, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten ist verboten.
- Die Versickerung von Niederschlagswasser im unmittelbaren Fassungsbereich ist verboten
In der Schutzzone gelten folgende Gebote:
- Die Zone I ist durch Errichtung eines mindestens 1,80 m hohen Lattenzauns aus Stahl abzugrenzen. Am Zaun sind an gut sichtbaren Stellen Hinweistafeln mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet – Zutritt für Unbefugte verboten“ anzubringen..
- In der Zone I ist eine dauerhafte und dichte Rasendecke zu erhalten. Bäume und tief wurzelnde große Strauchgruppen sind nicht zulässig.
Schutzzone IIa, IIb1 und IIb2
In den Schutzzonen IIa, IIb1 und IIb2 gelten folgende Verbote:
- Die Lagerung, Leitung, Verwendung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen sowie die Errichtung von Feldmieten und Kompostierplätzen sind verboten. Ausnahmen bilden die Ortskanalisation und die Schmutzwasserableitung für das Betriebsgebäude des Wasserwerks.
- Die Errichtung von Baulichkeiten aller Art ist verboten. Ausgenommen sind Anlagen, die der Wasserversorgung dienen bzw. Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung und Sanierung der bestehenden Anlagen. Ebenso ausgenommen sind Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen beim Schlössle Mittelweiherburg, der Salbachstraße (inkl. Infrastruktur) sowie des bestehenden Radweges (ebenso die Verlegung des bestehenden Radweges innerhalb der Schutzzone IIb2 zur Bahn). Diesbezügliche Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz sowie dem Gemeindeverband Hard-Fußach zu planen und um die erforderliche Bewilligung bei der Wasserrechtsbehörde anzusuchen.
- Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme und Anlagen zur Wärmenutzung von Gewässern sind verboten.
- In der Schutzzone IIa sind die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (wie Gülle, Jauche, Festmist, etc.) und Klärschlamm verboten. Die Nutzung als Viehweide ist ebenso untersagt.
- In den Schutzzonen IIb1 und IIb2 sind die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (wie Gülle, Jauche, etc.) und Klärschlamm verboten. Die maximal zweimalige Ausbringung von mindestens drei Monate abgelagertem Festmist aus der Rinderhaltung ist erlaubt. Die Herkunft, die Menge und das Datum der Ausbringung des Festmistes sind aufzuzeichnen und der Wasserrechtsbehörde nach Anforderung vorzulegen. Die Nutzung als Viehweide (im bisherigen Umfang), welche standortangepasst und fachgerecht zu betreiben ist, ist gestattet. Bei der Nutzung als Viehweide dürfen keine fixen (stationären) Tränkeeinrichtungen verwendet werden.
- Die Gewinnung von Bodenmaterial (z. B. Kies, etc.), Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jegliche Art großflächiger Abgrabungen (größer als 25 m²) sind verboten.
- Die Ablagerung sämtlicher Arten von Abfall, auch Senkgrubenräumgut, ist verboten.
- Einrichtungen wie Massentierhaltungen, Campingplätze, Friedhöfe, landwirtschaftliche Intensivkulturen und Sportanlagen sind verboten.
- Die Versickerung von Kühlwasser ist verboten.
- Die punktförmige Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Flächen sowie von Dachwässern ist verboten.
- Die Straßenabwässer der Salbachstraße dürfen nicht in die Zone II ausgeleitet werden.
In den Schutzzonen IIa, IIb1 und IIb2 gelten folgende Gebote:
- Bei der Ausbringung von stickstoffhältigen Mineraldüngemitteln sowie – in den Schutzzonen IIb1 und IIb2 – von Festmist, ist die Düngung bedarfs- und zeitgerecht unter Berücksichtigung der Standorteigenschaften vorzunehmen. Die Bestimmungen der Richtlinie für die sachgerechte Düngung und das Aktionsprogramm zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist in der geltenden Fassung zu beachten und einzuhalten.
- Die Grenze der Schutzzone II ist bei den vorhandenen Verkehrswegen, durch entsprechende Hinweistafeln zu kennzeichnen.
- Die Zufahrt zum Entnahmebrunnen (Schutzzonengrenze IIa) ist gegen das unerlaubte Befahren und Parken von Kraftfahrzeugen zu sichern (z.B. Schrankenanlage).
- Die derzeitigen Wiesenflächen sind als Dauergrünland zu erhalten.
- Die Dichtheit bestehender Schmutzwasserkanäle ist spätestens ein Jahr ab Rechtskraft des Schutzgebietsbescheides entsprechend den gültigen Ö‑Normen nachzuweisen. Anschließend sind alle fünf Jahre wiederkehrende Dichtheitsprüfungen durchzuführen. Der Nachweis der Dichtheit sowie ein Bestandsplan sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.
Im ausgewiesenen Schongebiet gelten gesonderte Auflagen, die im jeweiligen Bauverfahren geprüft werden.