Mi. 22.01.2025

Trink­was­ser­schutz rund um das Pump­werk Mittelweiherburg

Das Verfah­ren zur Fest­le­gung von Schutz- und Schon­zo­nen um das Trink­was­ser­pump­werk Mittel­wei­her­burg konnte nun per Bescheid der BH Bregenz offi­zi­ell abge­schlos­sen werden.

Im Jahr 2018 wurde das Trink­was­ser­pump­werk IV bei der Mittel­wei­her­burg in Betrieb genom­men. Um die Trink- und Nutz­was­ser­ver­sor­gung auch für die Zukunft sicher­zu­stel­len, wurden rund um das Pump­werk vier Schutz­zo­nen mit Nutzungs- und Bewirt­schaf­tungs­be­schrän­kun­gen einge­rich­tet. Diese Siche­rung bezieht sich nicht nur auf die Menge des Grundwasser-
vorkom­mens, sondern insbe­son­dere auch auf die Quali­tät des genutz­ten Wassers.

Nach Abschluss eines mehr­jäh­ri­gen Verfah­rens und der Über­mitt­lung des entspre­chen­den Schutz­ge­biets­be­schei­des durch die BH Bregenz Ende Novem­ber 2024 gelten für vier Schutz- und Schon­ge­biete rund um das Trink­was­ser­pump­werk Mittel­wei­her­burg beson­dere Bestim­mun­gen, die Verun­rei­ni­gun­gen, mikro­bielle Belas­tun­gen oder sons­tige Beein­träch­ti­gun­gen des Grund­was­sers verhin­dern sollen.

Schutz­zone I

In der Schutz­zone I gelten folgende Verbote:

  • Jede Art der Nutzung ist verbo­ten. Davon ausge­nom­men ist die Pflege und Erhal­tung der vorhan­de­nen Wiesen­flä­che ohne Anwen­dung von Dünger- und Pflanzenbehandlungsmitteln.
  • Jeder Fahr- und Fußgän­ger­ver­kehr ist verbo­ten. Davon ausge­nom­men ist das Betre­ten und Parken zur Durch­füh­rung behörd­li­cher Über­wa­chungs­auf­ga­ben, zur Wartung und zum Betrieb der Brun­nen­an­lage sowie für Tätig­kei­ten, welche für den vorge­se­he­nen Erhalt der Schutz­zone I erfor­der­lich sind, wie z. B. das peri­odi­sche Abmähen der Grün­flä­che sowie das Entfer­nen des Schnittgutes.
  • Jegli­che Herstel­lung von Bauwer­ken aller Art ist verbo­ten. Ausnah­men bilden ledig­lich Neuerrichtungs‑, Sanie­rungs- und Instand­hal­tungs­maß­nah­men der Betreiber.
  • Die Lage­rung von Geräten, Fest­stof­fen und wasser­ge­fähr­den­den Flüs­sig­kei­ten ist verboten.
  • Die Versi­cke­rung von Nieder­schlags­was­ser im unmit­tel­ba­ren Fassungs­be­reich ist verboten

In der Schutz­zone gelten folgende Gebote:

  • Die Zone I ist durch Errich­tung eines mindes­tens 1,80 m hohen Latten­zauns aus Stahl abzu­gren­zen. Am Zaun sind an gut sicht­ba­ren Stellen Hinweis­ta­feln mit der Aufschrift „Wasser­schutz­ge­biet – Zutritt für Unbe­fugte verbo­ten“ anzubringen..
  • In der Zone I ist eine dauer­hafte und dichte Rasen­de­cke zu erhal­ten. Bäume und tief wurzelnde große Strauch­grup­pen sind nicht zulässig.

Schutz­zone IIa, IIb1 und IIb2

In den Schutz­zo­nen IIa, IIb1 und IIb2 gelten folgende Verbote:

  • Die Lage­rung, Leitung, Verwen­dung und der Umschlag von wasser­ge­fähr­den­den Stoffen sowie die Errich­tung von Feld­mie­ten und Kompos­tier­plät­zen sind verbo­ten. Ausnah­men bilden die Orts­ka­na­li­sa­tion und die Schmutz­was­ser­ab­lei­tung für das Betriebs­ge­bäude des Wasserwerks.
  • Die Errich­tung von Baulich­kei­ten aller Art ist verbo­ten. Ausge­nom­men sind Anlagen, die der Wasser­ver­sor­gung dienen bzw. Maßnah­men zur Wartung, Instand­hal­tung und Sanie­rung der bestehen­den Anlagen. Ebenso ausge­nom­men sind Sanie­rungs- und Instand­hal­tungs­maß­nah­men beim Schlössle Mittel­wei­her­burg, der Salbach­straße (inkl. Infra­struk­tur) sowie des bestehen­den Radwe­ges (ebenso die Verle­gung des bestehen­den Radwe­ges inner­halb der Schutz­zone IIb2 zur Bahn). Dies­be­züg­li­che Maßnah­men sind im Einver­neh­men mit dem Amts­sach­ver­stän­di­gen für Wasser­bau und Gewäs­ser­schutz sowie dem Gemein­de­ver­band Hard-Fußach zu planen und um die erfor­der­li­che Bewil­li­gung bei der Wasser­rechts­be­hörde anzusuchen.
  • Die Errich­tung und der Betrieb von Anlagen zur Gewin­nung von Erdwärme und Anlagen zur Wärme­nut­zung von Gewäs­sern sind verboten.
  • In der Schutz­zone IIa sind die Ausbrin­gung von Wirt­schafts­dün­gern (wie Gülle, Jauche, Fest­mist, etc.) und Klär­schlamm verbo­ten. Die Nutzung als Vieh­weide ist ebenso untersagt.
  • In den Schutz­zo­nen IIb1 und IIb2 sind die Ausbrin­gung von Wirt­schafts­dün­gern (wie Gülle, Jauche, etc.) und Klär­schlamm verbo­ten. Die maximal zwei­ma­lige Ausbrin­gung von mindes­tens drei Monate abge­la­ger­tem Fest­mist aus der Rinder­hal­tung ist erlaubt. Die Herkunft, die Menge und das Datum der Ausbrin­gung des Fest­mis­tes sind aufzu­zeich­nen und der Wasser­rechts­be­hörde nach Anfor­de­rung vorzu­le­gen. Die Nutzung als Vieh­weide (im bishe­ri­gen Umfang), welche stand­ort­an­ge­passt und fach­ge­recht zu betrei­ben ist, ist gestat­tet. Bei der Nutzung als Vieh­weide dürfen keine fixen (statio­nä­ren) Trän­ke­ein­rich­tun­gen verwen­det werden.
  • Die Gewin­nung von Boden­ma­te­rial (z. B. Kies, etc.), Sondie­run­gen zur Erschlie­ßung derar­ti­ger Boden­schätze sowie jegli­che Art groß­flä­chi­ger Abgra­bun­gen (größer als 25 m²) sind verboten.
  • Die Abla­ge­rung sämt­li­cher Arten von Abfall, auch Senk­gru­ben­räum­gut, ist verboten.
  • Einrich­tun­gen wie Massen­tier­hal­tun­gen, Camping­plätze, Fried­höfe, land­wirt­schaft­li­che Inten­siv­kul­tu­ren und Sport­an­la­gen sind verboten.
  • Die Versi­cke­rung von Kühl­was­ser ist verboten.
  • Die punkt­för­mige Versi­cke­rung von Nieder­schlags­wäs­sern befes­tig­ter Flächen sowie von Dach­wäs­sern ist verboten.
  • Die Stra­ßen­ab­wäs­ser der Salbach­straße dürfen nicht in die Zone II ausge­lei­tet werden.

In den Schutz­zo­nen IIa, IIb1 und IIb2 gelten folgende Gebote:

  • Bei der Ausbrin­gung von stick­stoff­häl­ti­gen Mine­ral­dün­ge­mit­teln sowie – in den Schutz­zo­nen IIb1 und IIb2 – von Fest­mist, ist die Düngung bedarfs- und zeit­ge­recht unter Berück­sich­ti­gung der Stand­ort­ei­gen­schaf­ten vorzu­neh­men. Die Bestim­mun­gen der Richt­li­nie für die sach­ge­rechte Düngung und das Akti­ons­pro­gramm zum Schutze der Gewäs­ser vor Verun­rei­ni­gun­gen durch Nitrat aus land­wirt­schaft­li­chen Quellen des Bundes­mi­nis­te­ri­ums für Land und Forst­wirt­schaft, Umwelt und Wasser­wirt­schaft ist in der gelten­den Fassung zu beach­ten und einzuhalten.
  • Die Grenze der Schutz­zone II ist bei den vorhan­de­nen Verkehrs­we­gen, durch entspre­chende Hinweis­ta­feln zu kennzeichnen.
  • Die Zufahrt zum Entnah­me­brun­nen (Schutz­zo­nen­grenze IIa) ist gegen das uner­laubte Befah­ren und Parken von Kraft­fahr­zeu­gen zu sichern (z.B. Schrankenanlage).
  • Die derzei­ti­gen Wiesen­flä­chen sind als Dauer­grün­land zu erhalten.
  • Die Dicht­heit bestehen­der Schmutz­was­ser­ka­näle ist spätes­tens ein Jahr ab Rechts­kraft des Schutz­ge­biets­be­schei­des entspre­chend den gülti­gen Ö‑Normen nach­zu­wei­sen. Anschlie­ßend sind alle fünf Jahre wieder­keh­rende Dicht­heits­prü­fun­gen durch­zu­füh­ren. Der Nach­weis der Dicht­heit sowie ein Bestands­plan sind der Wasser­rechts­be­hörde unauf­ge­for­dert vorzulegen.

Im ausge­wie­se­nen Schon­ge­biet gelten geson­derte Aufla­gen, die im jewei­li­gen Bauver­fah­ren geprüft werden.

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